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Muss nach einer Reparatur an einer ca. 20 Jahre alten CNC-Drehmaschine diese von einem Sachverständigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden?

KomNet Dialog 11291

Stand: 14.06.2012

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Beschaffenheit `alte` Arbeitsmittel / Nachrüstung

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Frage:

In unserem Unternehmen musste eine ca. 20 Jahre alte CNC-Drehmaschine repariert werden. Der Motor war defekt. Dazu wurde die Maschine von den eigenen Handwerkern demontiert. Der Motor wurde von einem Fachunternehmen in Stand gesetzt. Anschließend wurde die CNC-Maschine von den eigenen Handwerkern wieder montiert und in Betrieb genommen. Bei der Demontage waren auch sicherheitsrelevante Einrichtungen, wie Spanneinrichtung, Elektrik, etc. betroffen. Meine Frage: Ergibt sich aus den beschriebenen Maßnahmen die Verpflichtung für den Betreiber der Maschine, diese von einem unabhängigen Sachverständigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand nach der Reparatur überprüfen zu lassen?

Antwort:

Bei Gebrauchtmaschinen muss unterschieden werden, ob es sich um unveränderte, aufgearbeitete oder wesentlich veränderte Gebrauchtmaschinen handelt.


Die CNC-Drehmaschine ist eine Maschine im Sinne der 9. GPSGV. Das bedeutet, dass bei einer Änderung an der Maschine geprüft werden muss, ob es sich hier um eine wesentliche Änderung im Sinne der 9. GPSGV - Maschinenverordnung i.V.m. der Maschinenrichtlinie handelt.


Bei einer wesentlich veränderten Maschine ist davon auszugehen, dass die Maschine sicherheitstechnisch erheblich verändert wurde und mit der alten Maschine in dieser Hinsicht nicht mehr viel gemein hat. Diese Maschine ist wie eine neue Maschine zu behandeln. Im Falle einer wesentlichen Veränderung sind alle Maßnahmen durch den Veränderer durchzuführen, die auch für neue Maschinen anzuwenden sind (Risikoanalyse unter Beachtung der einschlägigen Normen, Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung, ...).

Auch wenn eine Maschine ausschließlich für den Eigengebrauch hergestellt oder genutzt wird, unterliegt sie der 9. GPSGV und es muss bei einer wesentlichen Veränderung eine EG-Konformitätserklärung erstellt werden.


Aufgearbeitete Maschinen, d.h. bei Maschinen, die durch Reparatur oder Instandsetzung in einen neuwertigen Zustand versetzt wurden, sind so zu behandeln wie unveränderte Maschinen. Der Arbeitgeber muss eine Gefährdungsberurteilung nach Arbeitsschutzgesetz bzw. der Betriebssicherheitsverordnung für die Maschine (Arbeitsmittel) durchführen (siehe hierzu die §§ 3, 4, 7 und 10 Betriebssicherheitsverordnung).


In jedem Fall ist nach dem Umbau eine Prüfung der CNC Drehmaschine gemäß § 10 Abs. 3 BetrSichV durch eine befähigte Person erforderlich. Bei der Prüfung sind auch die elektrischen Gefahren auf Grundlage der DGUV Vorschrift 3 zu prüfen.