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Gibt es eine Aufbewahrungsfrist für Arbeitsschutzausschuss-Protokolle?
KomNet Dialog 11259
Stand: 05.09.2020
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzausschuss
Frage:
Gibt es eine Aufbewahrungsfrist für Arbeitsschutzausschuss-Protokolle?
Antwort:
Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG und der DGUV 2-Vorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit gibt es keine Vorgaben für die Aufbewahrungsfristen von Protokollen der Arbeitsschutzausschusssitzung.
§ 11 ASiG fordert die quartalsmäßige Tagung der Arbeitschutzausschusssitzung, jedoch nicht, ob und wie lange die Aufzeichnungen dieser Sitzungsprotokolle aufzubewahren sind. In der Geschäftsordnung legt der Arbeitsschutzausschuss in der Regel die Protokollierung der Sitzungen fest (das Muster der Geschäftsordnung wird z.B. von der BGN angeboten)
Da der Arbeitsschutzausschuss jedoch die Aufgabe hat, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten, werden dort sicherlich Themen besprochen, die einen unmittelbaren Bezug zur Gefährdungsbeurteilung haben.
Dabei können Rechtsbereiche eine Rolle spielen, in denen durchaus Aufbewahrungsfristen für Dokumente genannt werden. So z. B. im § 41 des Jugendarbeitsschutzgesetzes oder im § 4 der Verordnung zum Schutze der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen.
Sollten in den Arbeitsschutzausschusssitzungen Themen besprochen werden, die mit der Gefährdungsbeurteilung zusammenhängen, so sind entweder die Sitzungsprotokolle der Gefährdungsbeurteilung beizufügen oder die Sitzungsergebnisse in die Gefährdungsbeurteilung einzuarbeiten, d. h. diese fortzuschreiben.