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KomNet-Wissensdatenbank

Welche Schutzmaßnahmen sind beim Umgang mit Essigsäure zu treffen?

KomNet Dialog 11189

Stand: 02.09.2021

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Allgemeine Schutzmaßnahmen (5.)

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Frage:

Die Aufgaben sind in unserem Betrieb neu verteilt worden, und unsrer Abteilung ist nun die Aufgabe übertragen worden, 60 %-ige Essigsäure in Kanister zu füllen, diese dann an Prüfräume zu liefern und dort mit Wasser zu einer 30 %-igen Essigsäure zu verdünnen. Nun habe ich einige Fragen, da ich den Gesundheitsschutz gefährdet sehe. Wie müssen diese Stoffe gelagert werden? 30 - und 60-%-ige Essigsäure? Welche Schutzvorkehrungen sind zu treffen? Bisher steht uns eine dreckige Brille und ein paar versaute alte Handschuhe zur Verfügung. Ist Essigsäure cancerogen? (Inhaltsstoff Formaldehyd) Ist Atemschutz erforderlich? Eine Absaugung ist nicht vorhanden. Die Essigsäure wird in 60 l Kunstoffbehältern angeliefert, welche in Stahlcontainern gelagert werden und wird von dort in 20 l Edelstahlkanister gepumpt und gealagert. Ist eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung erforderlich?

Antwort:

Regelungen zum Umgang mit Gefahrstoffen sind in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und in den konkretisierenden Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) getroffen. Eine wesentliche Arbeitgeberpflicht gemäß GefStoffV ist das Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung, (§ 6 "Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung") mit der mögliche Gefährdungen ermittelt und nötige Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/ dem Betriebsarzt beraten und unterstützen lassen.

Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden (§ 7 "Grundpflichten" i.V.m. Abschnitt 4 "Schutzmaßnahmen" der GefStoffV)!


Informationen zu Essigsäure können u. a. der GESTIS-Stoffdatenbank entnommen werden. Essigsäure wird danach verwendet als:

- Säuerungsmittel und Konservierungsmittel (E 260)

- Lösemittel in der organischen Chemie

Der Stoff ist enthalten in:

- Haushaltsreinigern, Entkalkern und Photochemikalien

Der Stoff wird verwendet zur Herstellung von:

- Essig und Essigessenz

- verschiedener Essigsäure-Ester, Acetanhydrid und Keten

Essigsäure wird also auch als Lebensmittel bzw. Lebensmittelzusatzmittel verwendet und hat keine karzinogene Wirkung. Arbeitsmedizinische Vorsorge ist in Bezug auf Essigsäure nicht erforderlich. Gleichwohl ist Essigsäure aufgrund der reizenden Wirkung (Konzentration zwischen 10% <= C < 25 % ) bzw. ätzenden Wirkung (Konzentration ab 25 % <= C ) ein Gefahrstoff im Sinne der Gefahrstoffverordnung.

Bei der genannten Essigsäure (30% <= C < 60 %) handelt es sich somit um eine Säure, die dementsprechend als ätzend zu kennzeichnen ist. Dieses gilt auch für den innerbetrieblichen Umgang!

Lagerbedingungen:

- Keine Lebensmittelgefäße verwenden - Verwechslungsgefahr!

- Behälter sind eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen.

- Möglichst im Originalbehälter aufbewahren.

- Unzerbrechliche Behälter sind Glasbehältern vorzuziehen.

- Zerbrechliche Gefäße in bruchsichere Übergefäße einstellen.

Beim Umgang mit Essigsäure ist Augenschutz erforderlich und sind säurefeste Schutzhandschuhe zu tragen. Die konkreten Maßnahmen muss der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung ermitteln, anschließend eine Betriebsanweisung erstellen und dann die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung unterweisen. Erforderliche persönliche Schutzausrüstung wie Schutzbrillen und Schutzhandschuhe muss der Arbeitgeber den Beschäftigten kostenlos zur Verfügung stellen. Der Arbeitgeber stellt weiterhin sicher, dass


1. die Schutzausrüstungen an einem dafür vorgesehenen Ort sachgerecht aufbewahrt werden,

2. die Schutzausrüstungen vor Gebrauch geprüft und nach Gebrauch gereinigt werden und

3. schadhafte Ausrüstungen vor erneutem Gebrauch ausgebessert oder ausgetauscht werden.

Beim Umfüllen/Umpumpen sind geeignete Säureheber zu verwenden. Weitere Maßnahmen wie Hautschutzplan, etc. sind auch dem vom Hersteller bzw. Lieferanten mitzuliefernden Sicherheitsdatenblatt zu entnehmen.

Bei der Handhabung der Gefahrstoffe sind insbesondere die Schutzleitfäden für häufige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, z. B. Nummern 101, 212, 213 und 217 zu beachten.

Sofern es sich bei der Essigsäure eine Zubereitung handelt, bei der auch Formaldehyd zugesetzt wurde (aus dem Sicherheitsdatenblatt zu entnehmen), sind ggf. weitere erforderliche Schutzmaßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.


Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, sollte dieser angesprochen werden und um Unterstützung bei der Umsetzung nötiger Arbeitsschutzmaßnahmen gebeten werden. Kann die Problematik innerbetrieblich nicht gelöst werden, besteht die die Möglichkeit, sich entsprechend § 17 "Rechte der Beschäftigten" des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) direkt an die zuständige Arbeitsschutzbehörde zu wenden:

"(1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Für Beamtinnen und Beamte des Bundes ist § 125 des Bundesbeamtengesetzes anzuwenden. Entsprechendes Landesrecht bleibt unberührt.

(2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, daß die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen. Die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Vorschriften sowie die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung und des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages bleiben unberührt."