Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Dürfen Verkaufsständer in Flucht- und Rettungswegen des Einzelhandels aufgestellt werden, wenn links und rechts davon mindestens jeweils 1,0 m Wegbreite verbleibt?

KomNet Dialog 1118

Stand: 07.09.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verlauf, Abmessung und Anzahl von Fluchtwegen

Favorit

Frage:

In einem Einzelhandelsbetrieb mit mehr als 2000 m² Verkaufsfläche sind die Flucht- und Rettungswege etwa 3,50 m breit. Nach Verkaufsstättenverordnung müssen sie mindestens 2,0 m breit sein. Ist es zulässig, dass in der Mitte dieser Wege Verkaufsständer stehen, wenn links und rechts davon mindestens jeweils 1,0 m Wegbreite verbleibt?

Antwort:

Aus der Sicht des Arbeitsschutzes ist ein Verkaufsständer mitten auf einem Flucht- und Rettungsweg nicht zulässig (§ 4 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV und Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3). So ein Weg muss im Panikfall ohne Behinderung benutzbar sein. Auch wenn scheinbar die Mindestbreite weiterhin eingehalten wird, handelt es sich bei einem Verkaufsständer um ein Hindernis, welches bei fluchtartigem Verlassen des Gebäudes, womöglich noch bei eingeschränkter Sicht durch Rauch, zu einer Kollisions- und Stolperstelle wird. Dabei kann sich nicht nur die Person derartig verletzen, dass ihr eine Weiterflucht nicht mehr möglich ist. Auch der Verkaufsständer selbst kann umgerissen werden und weiteren Personen die Fluchtmöglichkeit nehmen bzw. der Feuerwehr den Rettungseinsatz unnötig erschweren.


Weiterhin wäre es ein Präzedenzfall für die für den Umsatz verantwortlichen Personen, die Flucht- und Rettungswege als Verkaufsfläche zu nutzen. Ein Verkaufsständer kommt selten allein. In kurzer Zeit würden alle Wege zugestellt oder in Slalomstrecken umgewandelt werden. Flucht- und Rettungswege müssen aber konsequent von allen Hindernissen frei gehalten werden. Haben sich erst einmal alle daran gewöhnt, dass die Wege nicht mehr frei gehalten werden, wird sich auch niemand mehr dafür verantwortlich fühlen. Dagegen hilft nur ein konsequentes Beachten der Vorschriften. Dann lieber die Flucht- und Rettungswege "nur" auf die Mindestbreite bringen, diese dann aber systematisch von allen Behinderungen frei halten.


Zuständige Behörde für die Verkaufsstättenverordnung sind die Bauordnungsämter. Die Verkaufsstättenverordnung ist länderspezifisch und kann über Suchmaschinen gefunden werden. Zu der Thematik des Baurechts bieten wir keine Beratung an.