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Wo ist die Bemessung der Größe von Sammelplätzen geregelt?

KomNet Dialog 25023

Stand: 24.08.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verlauf, Abmessung und Anzahl von Fluchtwegen

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Frage:

Wo ist die Bemessung der Größe von Sammelplätzen geregelt? Gibt es Empfehlungen zur Anordnung/Lage (Abstand von Gebäuden etc.) und Mindestgröße?

Antwort:

Die Notwendigkeit einer oder mehrerer Sammelstellen, deren Kennzeichnung und Bemessung muss eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden.


Zu den Hintergründen:

Bei Notfällen hat der Schutz und die Evakuierung von Personen oberste Priorität. Die Sammelstelle ist ein Punkt außerhalb des Gebäudes, an dem sich alle Beschäftigten im Falle einer Evakuierung einzufinden haben, um feststellen zu können, ob alle das Gebäude verlassen konnten. 


Grundsätzlich gilt, dass nötige Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen sind. Rechtsgrundlage sind die §§ 9 Absätze 3 und 10 Arbeitsschutzgesetz und § 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung. Danach hat der Arbeitgeber entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern.


Diese eher allgemein gehaltenen Anforderungen werden mit der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" und der ASR A 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" konkretisiert. Nach der ASR A1.3 (Kap. 6) müssen die Flucht- und Rettungspläne u. a. graphische Darstellungen enthalten über

- den Gebäudegrundriss oder Teile davon

- den Verlauf der Flucht- und Rettungswege

- die Lage der Erste-Hilfe-Einrichtungen

- die Lage der Brandschutzeinrichtungen

- die Lage der Sammelstellen

- den Standort des Betrachters 

(...)


Daraus lässt sich folgern, dass eine Sammelstelle:

- für jeden Mitarbeiter leicht zu erreichen sein muss (in Verlängerung der Fluchtwege), 

- möglichst als ein zentraler Sammelplatz für ein Gebäude errichtet werden sollte (Kontrolle der Vollzähligkeit),

- außerhalb der Gefahrenzone liegen muss (Feuer und Rauch, Trümmerschatten, ggf. Windrichtung etc.),

- außerhalb von Feuerwehranfahrten und Bewegungsflächen liegen muss (Behinderung der Rettungskräfte),

- außerhalb von Verkehrsflächen liegen muss (Gefährdung durch und für den Verkehr),

- entsprechend der Personenanzahl ausgelegt ist (Übersichtlichkeit, Kontrolle),

- möglichst eine befestigte Fläche aufweist (Stolper- und Rutschgefahr),

- eine Anbindung an öffentliche Flächen hat (Weiterführung von Personen; Erreichbarkeit für Rettungsdienst).


Die Kennzeichnung der Sammelstelle hat nach der ASR A1.3, mit dem Rettungszeichen "E007" des Anhangs, zu erfolgen. Ob sich aus anderen Rechtsgebieten, wie z. B. dem Baurecht oder vorbeugenden Brandschutz, Anforderungen an Sammelstellen ergeben, kann von uns nicht beantwortet werden. Dies sollte direkt mit der zuständigen Behörde geklärt werden.