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Welche TRGS ist anzuwenden, wenn entsprechend der Info-Broschüre der BG BAU "Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen", nicht die Freizeichnungskriterien des Anhangs IV Nr. 22 der GefStoffV erfüllt sind?

KomNet Dialog 11112

Stand: 26.05.2010

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)

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Frage:

Seit kurzem gibt es die neue TRGS 559 "Mineralischer Staub". Diese gilt jedoch laut Anwendungsbereich nicht für "andere" mineralische Faserstäube. Für alte mineralische Faserstäube (ASI-Arbeiten mit alter Mineralwolle) gilt die TRGS 521. In dieser TRGS wird für neue Mineralwolle die Anwendung der TRGS 500 genannt. Die Maßnahmen in dieser TRGS sind jedoch eher verfahrensunspezifisch. Wird es in näherer Zukunft eine TRGS für Arbeiten mit "neuer" Mineralwolle geben, oder wird die TRGS 500 als ausreichend betrachtet? Welche TRGS ist anzuwenden, wenn entsprechend der Info-Broschüre der BG BAU "Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen", nicht die Freizeichnungskriterien des Anhangs IV Nr.22 der GefStoffV erfüllt sind? Gilt dann automatisch die TRGS 521?

Antwort:

Alte Mineralwolle-Dämmstoffe, welche nicht unter die Freizeichnungskriterien nach Abs. 2 des Anh. IV Nr. 22 der Gefahrstoffverordnung fallen, sind bezüglich des Arbeitsschutzes grundsätztlich der TRGS 521 "Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle" (https://www.baua.de/TRBS) zuzuordnen. Es besteht natürlich auch die Möglichkeit durch Einzelanalysen alte, eingebaute Mineralwolle bewerten zu lassen, um dann im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen einzelfallbezogen festzulegen. Neue Mineralwolle muss den Freizeichnungskriterien entsprechen, ansonsten greift das Herstellungs- und Verwendungsverbot nach § 18 Gefahrstoffverordnung i. V. m. Anhang IV Nr. 22 Gefahrstoffverordnung. Wenn der Kanzerogenitätsindex KI >= 40 beträgt, erfolgt keine Einstufung als krebserzeugend.

Ferner ist in diesem Zusammenhang die Chemikalienverbotsverordnung Anhang - Abschnitt 23 "Biopersistente Fasern" zu beachten. Künstliche Mineralfasern sowie Erzeugnisse und Zubereitungen die diese Stoffe mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 % enthalten, dürfen nicht zu Zwecken der Wärme- und Schalldämmung im Hochbau einschließlich technischer Isolierungen in Verkehr gebracht werden. Im Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS wird zur Zeit über künstliche Mineralwolle-Dämmstoffe beraten; u. a. soll eine TRGS 558 "Hochtemperaturwolle" erstellt werden.