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Müssen Luft-Radialschleifer mit einer Schutzhaube versehen sein? Welche Schutzausrüstung ist bei der Benutzung zu verwenden?
KomNet Dialog 11082
Stand: 14.06.2012
Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Allgemeine Beschaffenheitsanforderungen
Frage:
Guten Tag Meine Frage bezieht sich auf die Benutzung und der erfoderlichen technische Ausstattung von Maschinen für die Benutzung von Runddrahtbürsten mit Schaft. Beim Umgang mit diesen Runddrahtbürsten (entspricht EN 14083-2 bis 15000 U/min) aus Messing, die zur Reinigung von Oberflächen und Formteilen benutzt werden, kommt es immer wieder zu Drahtabbrüchen bei der Bearbeitung. Da die verwendeten Luftradialschleifer mit ca. 15000 U/min laufen und ohne jeglichen Schutz vom Hersteller geliefert werden, stellt sich für mich die Frage ob es hierzu Normen oder auch BG Vorschriften zur Handhabe und Umgang gibt. Der Hersteller schreibt lediglich vor, Schutzbrille und Gehörschutz zu tragen, wobei meines erachtens ein Kopfschutzschild wesentlich größeren Schutz beim besagten Drahtbruch gewährleistet. Mit besten Dank für die Bearbeitung H. Schneider
Antwort:
Grundlage für die Bewertung von Tätigkeiten mit handegeführten Radialschleifmaschinen ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Betriebssicherheitsverordnung. Anhang 1 Nr. 2 gibt allgemeine Mindestvorschriften für alle Arbeitsmittel vor. Ist bei einem Arbeitsmittel mit herausschleudernden Gegenständen (hier die Drahtbrüche) zu rechnen oder bestehen bei Teilen des Arbeitsmittels Splitter- oder Bruchgefahren, so müssen geeignete Schutzvorrichtungen vorhanden sein. Siehe auch die Technischen Regel für Betriebssicherheit z.B. TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen" (www.baua.de/TRBS).
Beschäftigte sind verpflichtet gemäß Weisung die erforderlichen Schutzeinrichtungen an Arbeitsmitteln zu benutzen.
Je nach Einsatzzweck die der Hersteller für seinen Radialschleifer vorsieht (siehe Bedienungsanleitung des Gerätes) sind, bei dem Einsatz mit Runddrahtbürsten oder anderen (größeren) Drahtbürsten, Geräte mit verstellbaren Schutzhauben vorgesehen. Sofern dies an Ihrem Schleifer nicht vorgesehen und auch nicht nachrüstbar ist, sollte ggf. ein Werkzeug mit Schutzhaube für die Tätigkeit angeschafft werden.
Bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) hat der Arbeitgeber u.a. die Empfehlungen des Herstellers für die Benutzung seines Gerätes, zu berücksichtigen. Dabei kann das Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen, wie Kopfschutz, Augen-/ Gesichtsschutz, Hand- und Fußschutz und ggf. Hörschutz erforderlich sein.
Der Arbeitgeber kann auch zu dem Schluss kommen, dass die empfohlene PSA nicht ausreicht und zusätzliche PSA (z.B. als Gesichtsschutzschild) bereitzustellen ist. Primär hat er zu prüfen, ob das Arbeitsverfahren nicht verändert oder ein geeigneteres Arbeitsmittel eingesetzt werden kann, so dass einzelne PSA als nachrangige Maßnahme entfallen kann. Dies ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und durch Unterweisung den Beschäftigten zu vermitteln.