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Müssen in einer Werkstatt für behinderte Menschen getrennte WC für Beschäftigte und Menschen mit Behinderung geben?

KomNet Dialog 11042

Stand: 24.06.2025

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Leistungsgewandelte Arbeitnehmer/innen, (Schwer-) Behinderung

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Frage:

In einer Werkstatt für behinderte Menschen stellt sich die Frage, ob es getrennte WC geben muss für die Beschäftigten (behinderte Menschen ca. 350) und für das sog. Personal (ca. 80)? Wenn ja, auf welcher Grundlage?

Antwort:

Nach § 71 SGB IX sind Unternehmen mit 20 oder mehr Arbeitsplätzen verpflichtet, auf 5% der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dazu gehört die Schaffung entsprechender Rahmenbedingungen für die beschäftigten behinderten Menschen (SGB IX § 81 Abs. 4). Zu diesen Rahmenbedingungen gehört auch die Bereitstellung von behindertengerechten Toiletten.


Bereitstellung heißt, dass die Toiletten von ihrer baulichen Beschaffenheit für die beschäftigten behinderten Menschen geeignet sind und sich gemäß Nummer 4.1 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowohl in der Nähe der Arbeitsplätze als auch in der Nähe von Pausen- und Bereitschaftsräumen, Wasch- und Umkleideräumen befinden müssen.


Hierbei ist anzumerken, dass nicht zwingend für jede Behindertengruppe eine nur für diese Gruppe zugängliche Toilette bereitgehalten werden muss. Auch für Nicht-Behinderte kann die Toilette zugänglich sein. Eine solche Regelung kann im Zuge des Mitbestimmungsrechtes von Betriebsräten nach § 87 Abs. 1 Nr.1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) betrieblich vereinbart werden.


Die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Einrichtung von behindertengerechten Toiletten ist in den jeweiligen Landesbauordnungen der Bundesländer festgehalten. Mit der neuen Baunorm DIN 18040 Teil 1 zum barrierefreien Bauen soll die Gleichstellung im Sinne des Grundgesetzes geschaffen werden. In dieser Norm werden u. a. auch die baulichen bzw. technischen Anforderungen an behindertengerechte Toiletten beschrieben.


Grundsätzlich gilt nach § 3a Absatz 2 ArbStättV, dass wenn der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen beschäftigt, er die Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben hat, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften sowie den zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen und Orientierungssystemen, die von den Beschäftigten mit Behinderungen benutzt werden.


Im Anhang der ArbStättV unter der Nummer 4.1 ist Folgendes nachzulesen:

"(1) Der Arbeitgeber hat Toilettenräume zur Verfügung zu stellen. Toilettenräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Toilettenräume sind mit verschließbaren Zugängen, einer ausreichenden Anzahl von Toilettenbecken und Handwaschgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Sie müssen sich sowohl in der Nähe der Arbeitsräume als auch in der Nähe von Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Wasch- und Umkleideräumen befinden. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind mobile, anschlussfreie Toilettenkabinen in der Nähe der Arbeitsplätze ausreichend."

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A4.1 "Sanitärräume" und die ASR V3A.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten".


Hinweise:

Auf die DGUV Informationen 215-111 und 215-112 Barrierefreie Arbeitsgestaltung Teil I und II möchten wir hinweisen. Diese werden unter www.dguv.de/publikationen angeboten.


DIN-Vorschriften können kostenlos über die DIN Media GmbH bezogen werden.


Für Fragen, das Baurecht betreffend, wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Baubehörde, da wir hierzu keine Beratung anbieten.