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Muss für die beschriebenen Caesium-Prüfstrahler eine Umgangsgenehmigung beantragt, und müssen für die Strahler Dichtheitsprüfungen durchgeführt werden?

KomNet Dialog 10959

Stand: 20.06.2012

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Umgang mit radioaktiven Stoffen

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Frage:

Bei einer Feuerwehr werden Prüfstrahler verwendet: Cs-137 9µCi/333 kBq mit Bauartzulassung (z.B. Graetz PS 9). Muss für diese ehemals nur anzeigepflichtigen Strahler nun eine Umgangsgenehmigung beantragt werden? Müssen für die Strahler Dichtheitsprüfungen durchgeführt werden? Dürfen diese Strahler zu Übungszwecken (einzeln) in Fahrzeugen transportiert werden? Wenn ja, mit welchen Auflagen?

Antwort:

Beim Radionuklid Caesium wurden die Freigrenzen bei der Neufassung der Strahlenschutzverordnung 2001 herunter gesetzt. Beim Cs 137 ist die Freigrenze bei 1E+4 Bq festgelegt. Für Strahler, die vorher schon benutzt wurden, hat der Gesetzgeber im § 117 der Strahlenschutzverordnung Übergangsregelungen geschaffen. Nach § 117 Abs. 7 dürfen bauartzugelassene Vorrichtungen - hierzu zählen die genannten Prüfstrahler, auch wenn die Bauart bereits ausgelaufen ist - weiter genehmigungsfrei betrieben werden. Erst bei einer Abgabe oder einer Übernahme muss der annehmende Verwender eine Genehmigung nach § 7 der Strahlenschutzverordnung nachweisen.


Nach § 117 Abs. 9 Strahlenschutzverordnung müssen für diese verwendeten Prüfstrahler - die Aktivität übersteigt das Zehnfache der Freigrenze - im Abstand von zehn Jahren Dichtheitsprüfungen durchgeführt werden. Die Dichtheitsprüfung hätte bereits bis zum 01.08.2006 durchgeführt werden müssen und ist somit schnellstens vom Sachverständigen durchführen zu lassen.

Die Prüfstrahler dürfen als freigestellte Versandstücke im Fahrzeug mitgeführt werden. Eine Kennzeichnung des Fahrzeuges ist nicht erforderlich. Für den Transport sind die vom Hersteller mitgelieferten verschraubbaren Bleibehälter und Koffer zu verwenden. Die Nachweise der Bauartzulassung, der Dichtheitsprüfung und ein Beförderungspapier nach UN-Nr. 2910 sind ausgefüllt mitzuführen.


Eine Abgabe und Entsorgung der Prüfstrahler ist über die Landessammelstelle des jeweiligen Landes (in Nordrhein-Westfalen: Landessammelstelle für radioaktive Abfälle) und eventuell über den Hersteller möglich.