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Darf der Personentransport im Gelegenheitverkehr mit einem analogen Kontrollgerät durchgeführt werden oder muss ein digitales Gerät nachgerüstet werden?

KomNet Dialog 10918

Stand: 02.05.2010

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Digitales Kontrollgerät

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Frage:

Ab Mai 2006 müssen die Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Personen eingesetzt werden, das digitale Kontrollgerät verbaut haben. Wir haben einen Kunden, der nur im Linienverkehr bis 50 km Länge unterwegs ist (Ausnahmeregelung). Dieser Kunde hat sich in die Neufahrzeuge ab 2007 das analoge Gerät einbauen lassen und möchte jetzt mit diesen Fahrzeugen Gelegenheitsverkehr durchführen. Frage: Muss er die Fahrzeuge wieder umrüsten oder darf er mit den analogen Geräten fahren ?

Antwort:

Gemäß Artikel 3 Buchstabe a der VO (EG) 561/2006 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 der VO (EWG) 3821/85 sind Fahrzeuge zur Personenbeförderung, die im Linienverkehr bis 50 km Linienlänge eingesetzt werden, von den Vorschriften der vorgenannten Verordnungen ausgenommen.
Gemäß § 57a Abs. 1 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung müssen Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Fahrgastplätzen mit einem eichfähigen Fahrtschreiber ausgerüstet sein/werden.
Die Zulässigkeit des Einbaus eines analogen EG-Kontrollgerätes (Tachoscheiben) in ein Fahrzeug zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Linienverkehr mit maximal 50 km Linienlänge ergibt sich somit aus keiner  Ausnahmeregelung, sondern aus den allgemeingültigen Rechtsvorschriften des EG- und nationalen Rechts.
Aus diesen Rechtsvorschriften geht damit auch eindeutig hervor, dass der Einsatz eines solchen Fahrzeugs des Linienverkehrs (50 km) im Gelegenheits- (Reiseverkehr) unzulässig ist, da für diese Fahrzeuge (Erstzulassung) verpflichtend nach dem 01.05.2006 digitale Kontrollgeräte vorgeschrieben sind. 
Auf die Rechtsvorschriften und Informationen unter www.bag.bund.de weisen wir  hin.

Stand: April 2010