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Müssen auf einem Sportangelkutter, der täglich von 07.30 bis 15.30 Uhr unterwegs ist, Arbeitszeitnachweise geführt werden?

KomNet Dialog 10817

Stand: 21.02.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)

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Frage:

Müssen auf einem Sportangelkutter, der täglich von 07.30 bis 15.30 Uhr unterwegs ist, Arbeitszeitnachweise geführt werden?

Antwort:

Das Aufzeichnen von Arbeitszeitnachweisen richtet sich nach dem jeweiligen Schiffsregister.


Ist der Kutter im Binnenschiffsregister gemeldet, unterliegt er den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes. Nach dem Arbeitszeitgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, nur die über die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen.

In Ihrem Fall würde damit keine Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitszeit bestehen.


Ist der Kutter im Seeschiffsregister gemeldet, unterliegt er den Bestimmungen der Seearbeitszeitnachweisverordnung. Diese schreibt detaillierte Aufzeichnungen über die Arbeitsorganisation an Bord und über die individuellen Arbeitszeiten vor.


Es besteht eine Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer, unabhängig von der Dauer der werktäglichen Arbeitszeit (siehe M53: Arbeitszeit auf Seeschiffen).