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Ist der Transport von CO2-Feuerlöschern nach ADR-Vorschriften durchzuführen?
KomNet Dialog 10778
Stand: 03.05.2022
Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport
Frage:
CO2-Feuerlöscher sollen transportiert werden im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen vom Kunden zum Überprüfungsort (dort evtl. notwendige Befüllung) und zurück. Ausstattung der CO2-Feuerlöscher: a) CO2-Patrone zum Laden des Löschers innerhalb oder außerhalb des Feuerlöschers angebracht. b) CO2-Löscher ohne separate Patrone. Ist dieser Transport nach ADR durchzuführen oder gibt es Erleichterungen / Freistellungen dafür?
Antwort:
Im ADR sind die Feuerlöscher unter der UN Nummer 1044 eingestuft. Dort wird auf die Sondervorschrift 594 hingewiesen. In der Sondervorschrift heißt es:
"Folgende nach den im Herstellungsland angewendeten Vorschriften hergestellte und befüllte Gegenstände unterliegen nicht den Vorschriften des ADR:
a) UN 1044 Feuerlöscher, die mit einem Schutz gegen unbeabsichtigte Betätigung versehen sind, wenn:
– sie in einer starken Außenverpackung verpackt sind oder
– es sich um große Feuerlöscher handelt, die der Sondervorschrift für die Verpackung PP 91 der Verpackungsanweisung P 003 des Unterabschnitts 4.1.4.1 entsprechen;
b) UN 3164 Gegenstände unter pneumatischem oder hydraulischem Druck, die gegenüber der Beanspruchung durch den Innendruck des Gases aus Gründen der Kraftübertragung, ihrer Formsteifigkeit oder der Fertigungsnormen überdimensioniert sind, wenn sie in einer starken Außenverpackung verpackt sind.
Bem. «Im Herstellungsland angewendete Vorschriften» bedeuten im Herstellungsland oder im Verwendungsland anwendbare Vorschriften."
Dies bedeutet, wenn die Bedingungen der Sondervorschrift erfüllt sind, ist dieser Transport vom ADR freigestellt.