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Ist die Verwendung von benzolfreiem Kraftstoff bei dem Einsatz von handgeführten Geräten grundsätzlich gesetzlich vorgeschrieben?
KomNet Dialog 10669
Stand: 19.03.2022
Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Technische Schutzmaßnahmen (5.)
Frage:
Im Zuge einer Gefährdungsbeurteilung ergibt sich für die Tätigkeit mit handgeführten Geräten, wie z. B. Motorsägen und Freischneidern, der Einsatz von schadstoffarmen Kraftstoffen. Ist die Verwendung von benzolfreiem Kraftstoff bei dem Einsatz von handgeführten Geräten grundsätzlich gesetzlich vorgeschrieben?
Antwort:
Herkömmlicher Ottokraftstoff und seine Gemische sind giftig und können Krebs erzeugen. Weiterhin sind sie hochentzündlich und umweltgefährlich. Die gesundheitliche Gefährdung wird durch den Einsatz von Sonderkraftstoffen vermindert. Diese weisen sich durch wesentlich reduzierte Schadstoffgehalte, insbesondere bezüglich Benzol, aus: So beträgt der Benzolgehalt maximal 0,1 Vol.- %, wohingegen herkömmlicher Kraftstoff bis zu 5 Vol.- % Benzol enthält.
Gefährdungen für den Anwender bestehen durch das Einatmen und durch den Hautkontakt. Beispiele hierfür sind: Betanken sowie Reinigungs- oder Reparaturarbeiten. Beim Arbeiten mit Maschinen können Gefährdungen durch Abgase oder durch die darin enthaltenen unverbrannten Kraftstoffreste entstehen.
Nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist vor Aufnahme der Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen eine Beurteilung der damit verbundenen Gefährdungen für die Gesundheit der damit beauftragten Beschäftigten durchzuführen. Die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen sind nach Maßgabe dieser Beurteilung durchzuführen. Dabei kann es sich auch ergeben, dass eine Umstellung auf Sonderkraftstoffe aus Arbeitsschutzgründen erforderlich ist. Kostengründe für die Substitution dürfen dabei nicht im Vordergrund stehen.
Regelungen zu handgeführten Geräten finden sich u. a. in der DGUV Regel 114-610 "Branche Grün- und Landschaftspflege" und der DGUV Regel 114-018 "Waldarbeiten". Diese empfehlen, handgeführte Motorgeräte mit schadstoffarmen Kraftstoffen zu betanken.
Hinweise:
Die bei der Betankung entstehenden explosionsfähigen Atmosphären müssen gesondert betrachtet werden. Im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sollte das Vorhandensein einer gefährlich explosionsfähigen Atmosphäre sicher ausgeschlossen werden können. Dies kann ggf. durch gute Lüftungsmaßnahmen im Freien und durch Verwendung von Sicherheitstanksystemen und Sonderkraftstoffen gewährleistet werden.
Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.