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Unterschiedliche Geländerhöhen nach Baurecht und Arbeitsstättenrecht

KomNet Dialog 1062

Stand: 11.04.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Absturzsicherungen, Geländer

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Frage:

Nach dem Bauordnungsrecht wird bei einer Absturzhöhe bis 12 m eine Geländerhöhe von 0,9 m gefordert, nach dem Arbeitsstättenrecht und den Unfallverhütungsvorschriften eine Geländerhöhe von 1,0 m. Was ist anzuwenden?

Antwort:

Soweit sich im fraglichen Gebäude Arbeitsplätze befinden, geht das Arbeitsstättenrecht als die speziellere Rechtsnorm vor.

Die Geländerhöhe von mindestens 1,00 m lotrecht über der Stufenvorderkante ist eine Forderung aus Kapitel 5 der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.1 - "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen".

Die ASR A2.1 ist eine allgemein anerkannte sicherheitstechnische Regel im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Gemäß § 3a Abs. 1 ArbStättV hat der Arbeitgeber die Arbeitsstätte nach der Arbeitsstättenverordnung, deren Anhang sowie den sicherheitstechnischen Regeln einzurichten und zu betreiben.

Weniger weit gehende baurechtliche Anforderungen bleiben unberücksichtigt.