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Unterschiedliche Geländerhöhen nach Baurecht und Arbeitsstättenrecht
KomNet Dialog 1062
Stand: 11.04.2017
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Absturzsicherungen, Geländer
Frage:
Nach dem Bauordnungsrecht wird bei einer Absturzhöhe bis 12 m eine Geländerhöhe von 0,9 m gefordert, nach dem Arbeitsstättenrecht und den Unfallverhütungsvorschriften eine Geländerhöhe von 1,0 m. Was ist anzuwenden?
Antwort:
Soweit sich im fraglichen Gebäude Arbeitsplätze befinden, geht das Arbeitsstättenrecht als die speziellere Rechtsnorm vor.
Die Geländerhöhe von mindestens 1,00 m lotrecht über der Stufenvorderkante ist eine Forderung aus Kapitel 5 der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.1 - "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen".
Die ASR A2.1 ist eine allgemein anerkannte sicherheitstechnische Regel im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Gemäß § 3a Abs. 1 ArbStättV hat der Arbeitgeber die Arbeitsstätte nach der Arbeitsstättenverordnung, deren Anhang sowie den sicherheitstechnischen Regeln einzurichten und zu betreiben.
Weniger weit gehende baurechtliche Anforderungen bleiben unberücksichtigt.