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Welche Regelungen sind zu beachten, wie Treppen für sehbehinderte Menschen auszubilden sind (z.B. Farbgebung, Kontraste, Stufenhöhen oder ähnlich)?

KomNet Dialog 23061

Stand: 16.05.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (9.1.11)

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Frage:

Gibt es gesetzliche Regelungen bzw. Regelungen aus dem Bereich des Arbeitsschutzes, wie Treppen für sehbehinderte Menschen auszubilden sind (z.B. Farbgebung, Kontraste, Stufenhöhen oder ähnlich)?

Antwort:

Grundsätzliche Anforderungen an die Gestaltung von Arbeitsstätten finden sich in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und Ihrem Anhang.

Für Beschäftigte mit Behinderung ist hier der § 3a (2) besonders relevant. Dort heißt es:

"Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er die Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften sowie den zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen und Orientierungssystemen, die von den Beschäftigten mit Behinderungen benutzt werden."

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Diese sind grundsätzlich einzuhalten. Im speziellen, konkretisiert die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten", die Anforderungen gemäß § 3a Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung. Danach hat der Arbeitgeber Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz berücksichtigt werden.

Über Möglichkeiten der barrierefreien Gestaltung informieren auch die Integrationsämter.