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Sind berufliche Flugreisen während der Schwangerschaft zulässig?

KomNet Dialog 10468

Stand: 20.05.2022

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Gefährdungen für werdende / stillende Mütter

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Frage:

Ich bin beruflich viel unterwegs, u.a. Flugreisen mit mehrtätigem Auslandsaufenthalt. Ist diese Tätigkeit auch bei einer Schwangerschaft zumutbar? Ich habe Bedenken in zweierlei Hinsicht: Zum einen aufgrund der potenziellen Risiken bei regelmäßigen Flügen, insbesondere Langstrecke, zum anderen aufgrund der mehrtägiten Auslandsaufenthalte. Ich würde gerne verstehen welche Rechte ich als Schwangere habe, derartige Reisen zu vermeiden? ,

Antwort:

Für werdende und stillende Mütter, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, hat der Gesetzgeber zahlreiche Bestimmungen erlassen, um den gesundheitlichen Schutz vor Gefahren und Überforderung am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Außerdem sollen finanzielle Nachteile und Kündigungen vermieden werden. Spezielle Regelungen zum Schutz werdender Mütter finden sich insbesondere im Mutterschutzgesetz - MuSchG


Die Regelungen dieser Vorschriften gelten aber nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Territorialprinzip). Bei vorübergehender Entsendung einer Arbeitnehmerin zur Arbeitsleistung im Ausland gelten aber weiterhin die (privatrechtlichen) Normen des Mutterschutzgesetzes, d.h. Regelungen zur Entgeltfortzahlung, Urlaubsgewährung und zum Kündigungsschutz. Auf das Merkblatt "Gesetzliche Unfallversicherung bei Entsendung ins Ausland" weisen wir in diesem Zusammenhang hin.


Arbeitnehmerin und Arbeitgeber können jedoch im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis auch im Ausland dem deutschen Mutterschutzrecht unterstellt werden soll. Die Vorschriften des MuSchG können dann allerdings nur privatrechtlich wirksam werden. Das bedeutet, der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin einen dem MuSchG entsprechenden Schutz (z. B. Arbeitsplatzgestaltung, Freistellung von Beschäftigung) zu gewähren, dieser Schutz kann aber nicht durch die Aufsichtsbehörde durchgesetzt werden.


1. Hinweis:

Das Beschäftigungsverbot auf Beförderungsmitteln nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft entsprechend § 11 Abs. 5 Ziffer 5 MuSchG fände dann Anwendung, wenn es sich um einen Flug handelt, der dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland zuzuordnen ist und die Flugzeit mindestens die Hälfte der Arbeitszeit betragen würde. Für die rechtsverbindliche Bewertung solch eines Fluges sollte eine entsprechende Fragestellung direkt an die für Ihren Betrieb zuständige Arbeitsschutzbehörde gerichtet werden .

2. Hinweis:

Für Gelegenheitsfliegerinnen – auch für die Schwangeren unter ihnen – ist die zusätzliche Strahlenexposition durch das Fliegen sehr gering. Experten bewerten daher auch das zusätzliche Gesundheitsrisiko als sehr gering.

Für Vielfliegerinnen kann die zusätzliche effektive Dosis allerdings so hoch sein, dass sie die der natürlichen Strahlenexposition deutlich überschreitet.


Auf die Informationen zur Strahlenexposition bei Flugreisen des Bundesamtes für Strahlenschutz weisen wir hin.