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Muss die Schwerbehindertenvertretung zu jeder Arbeitsschutzausschußsitzung eingeladen werden, oder nur, wenn in der Sitzung auf die Belange von Schwerbehinderten eingegangen wird?

KomNet Dialog 10431

Stand: 31.01.2024

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzausschuss

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Frage:

Muss der Schwerbehindertenvertreter zu jeder Arbeitsschutzausschußsitzung eingeladen werden, oder nur ,wenn es um Belange von Gleichgestellten/Schwerbehinderten geht und auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung?

Antwort:

Aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (SGB IX) § 178 gehen die Rechte eindeutig hervor. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht an allen ASA-Sitzungen beratend teilzunehmen. Das macht auch Sinn, da sich ja oft nicht im Voraus klären lässt, ob Themen, die Schwerbehinderte betreffen, behandelt werden oder sich ein Punkt in der ASA-Sitzung zu einem solchem Thema entwickelt. 

Die Schwerbehindertenvertretung kann in den Sitzungen auch Anträge stellen.

Ein Überblick über die Rechte und Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung wird von der BIH - Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen gegeben.

Auf die Informationen der BGN zum Thema Arbeitsschutzausschuss weisen wir hin.