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Welche Tätigkeiten darf ich als Schwangere in einem Altenpflegeheim ausführen?

KomNet Dialog 1040

Stand: 07.02.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Ich bin Altenpflegerin in einem Altenpflegeheim und im 4 Monat schwanger. Eingesetzt bin ich auf einer Schwerstpflegestation mit 28 Bewohnern, überwiegend Pflegestufe 3! In dem 2 und 3 Schwangerschaftsmonat musste ich noch Bettlägerige pflegen und lagern! Ich mache bis heute tägl. Blutzuckertests (kapillare Blutentnahme) und führe Insulininjektionen durch! Darf ich das eigentlich? Momentan bin ich immer Schichtleitung, muss bis nach 20 Uhr arbeiten, obwohl noch eine andere examinierte Kraft miteingeteilt ist! Am Wochenende bin ich häufig nur alleine mit einer Helferin im Spätdienst eingeteilt, muss also die Insulingabe und die BZ-Tests übernehmen! Bei diesen Diensten fühle ich mich immer überfordert, da ich dazu gezwungen bin, auch schwere Bewohner zu pflegen!

Antwort:

Für schwangere Arbeitnehmerinnen bestehen umfangreiche Tätigkeitsbeschränkungen und Beschäftigungsverbote, die sich aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) ergeben.

 

Dies sind u. a.:

  • Verbot der Weiterbeschäftigung, wenn durch ein ärztliches Zeugnis bescheinigt wird, dass bei einer Weiterbeschäftigung die Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet sind;
  • Verbot der Nachtarbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr (in Pflegeheimen ist die Beschäftigung in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft bis 22.00 Uhr zulässig.)
  • Verbot der Mehrarbeit, d.h. Arbeitszeiten von mehr als 8,5 Stunden pro Tag bzw. 90 Stunden pro Doppelwoche;
  •  Verbot des direkten Kontaktes zu potentiell infektiösem Material (unter dieses Verbot fallen z. B. die von Ihnen durchgeführten kapillaren Blutentnahmen);
  • Verbot der Beschäftigung in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung (gesetzliche Schutzfrist aus § 3 Absatz 1 MuSchG), es sei denn, dass sich die werdende Mutter ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt, wobei diese Erklärung jederzeit widerrufen werden kann;
  • Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung) (§ 3 Absatz 2 MuSchG)

Außerdem genießen Schwangere einen besonderen Kündigungsschutz (§ 17 MuSchG).


Die Beschäftigungsverbote werden von den zuständigen Arbeitsschutzbehörden überwacht. In Nordrhein-Westfalen sind dies die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen und in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz.