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Wie ist das Benachteiligungsverbot des § 8 ASiG zu verstehen?

KomNet Dialog 10226

Stand: 16.12.2014

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Im § 8 des Gesetzes für Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) steht nachstehender Text: "Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden." Wie ist diese Aussage zu verstehen? Bezieht sich die Benachteiligung auch auf eine Beförderung, wie z. B. bei den Mitgliedern der Personalvertretung denen Vergleichspersonen zugewiesen werden, damit ihr berufliches Weiterkommen nicht gefährdet wird oder auf die regelmäßigen berufliche Beurteilungen oder?

Antwort:

Zweck des § 8 Abs. 1 Satz 2 Arbeitssicherheitsgesetz -ASiG- ist es sicherzustellen, dass der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit möglichst unbeeinflusst von möglichen Nachteilen ihre Tätigkeit wahrnehmen können.
Eine Benachteiligung würde vorliegen, wenn der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt wegen der Art und Weise der Ausübung ihrer Tätigkeit verwehrt wird, eine freiwerdende leitende Stellung (z. B. leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit) einzunehmen, wenn der Lohn gekürzt wird, wenn ihnen Vergünstigungen vorenthalten werden, die Personen vergleichbarer Stellung gewährt werden.  
Eine Benachteiligung ist in Kauf zu nehmen, wenn sie alle Arbeitnehmer im Betrieb trifft. § 8 Abs. 1 Satz 2 schließt nicht aus, dass ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft Nachteile hinzunehmen haben, die mit einer Schlechterfüllung ihrer Aufgaben verbunden sind. 
Wird das Verbot des § 8 nicht eingehalten, haben die Betroffenen einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch. § 8 Abs. 1 Satz 2 ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 2 kann deshalb einen Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung auslösen.  
Zur Durchsetzung des § 8 Abs. 1 Satz 2 können keine behördlichen Anordnungen erlassen werden.