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Darf einer schwangeren Mitarbeiterin mit Beschäftigungsverbot in einer heilberuflichen Praxis mit zwei angestellten Therapeutinnen gekündigt werden?

KomNet Dialog 10186

Stand: 20.05.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Kündigungsschutz

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Frage:

In einer heilberuflichen Praxis mit zwei angestellten Therapeutinnen ist für eine Mitarbeiterin kurz nach Feststellung der Schwangerschaft ein ärztliches Beschäfigungsverbot bis zum Beginn der Mutterschutzfrist ausgesprochen worden. Ein Freihalten des Arbeitsplatzes und die damit verbundene finanzielle Belastung (Einnahmeverluste) würde die Existenz der Praxis (Kleinbetrieb) gefährden. Kann dieser Mitarbeiterin deshalb gekündigt werden?

Antwort:

Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung besteht grundsätzlich Kündigungsschutz gemäß § 17 Mutterschutzgesetz (MuschG)


Die für den Arbeitsschutz zuständige Arbeitsschutzbehörde kann in besonderen Fällen ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Voraussetzung für die Kündigung einer werdenden Mutter ist dabei stets die vorherige Zustimmung hinsichtlich eines entsprechenden Arbeitgeberantrags durch die Behörde.


Gründe, einer Kündigung zuzustimmen, können z. B. sein:

  • bei der Stilllegung eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung, wenn die Arbeitnehmerin nicht in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder in einem anderen Betriebsteil des Betriebes weiterbeschäftigt werden kann
  • bei der Verlagerung eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung, wenn die Arbeitnehmerin nicht am neuen Sitz des Betriebes oder der Betriebsabteilung beschäftigt werden kann
  • wenn die Arbeitnehmerin im Falle der Stilllegung oder Verlagerung des Betriebes oder der Betriebsabteilung eine ihr vom Arbeitgeber angebotene, zumutbare Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz oder am neuen Betriebssitz ablehnt (bei Ablehnung durch Arbeitnehmerin)
  • in Kleinbetrieben, wenn der Arbeitgeber zur Fortführung des Betriebes dringend auf eine entsprechend qualifizierte Ersatzkraft angewiesen ist, die er nur einstellen kann, wenn er mit ihr einen unbefristeten Arbeitvertrag schließt
  • bei Existenzgefährdung des Betriebes oder Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Arbeitgebers
  • bei besonders schweren Verstößen der Arbeitnehmerin gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder vorsätzlich strafbaren Handlungen


Die Entscheidung, ob ein besonderer Fall vorliegt, der eine Kündigung rechtfertigt, trifft die zuständige Behörde nach Wertung der getroffenen Feststellungen im Rahmen des Antrages und nachdem sie die werdende Mutter gehört hat.

Hinweis:

Im Rahmen des U2-Verfahren nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG) werden Betrieben auf Antrag die entstandenen Mutterschutzaufwendungen von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet. 


Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.mags.nrw/mutterschutz