Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Fallen Mitarbeiter, die 1-2 mal im Jahr für 2 Tage im Lärmbereich einer Druckerei tätig sind, unter die Pflichtuntersuchung G20?

KomNet Dialog 19041

Stand: 21.03.2014

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

Favorit

Frage:

Ich bin mir nicht sicher, ob Mitarbeiter eines von mir betreuten Unternehmens, die 1-2 mal im Jahr für 2 Tage im Lärmbereich einer Druckerei tätig sind, um eine Maschine zu warten, unter die Pflichtuntersuchung G 20 fallen?

Antwort:

Gemäß Anhang Teil 3 ("Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen") der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge-ArbMedVV sind Pflichtuntersuchungen erforderlich bei Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte überschritten werden. Als obere Auslösewerte gelten hierbei der Tages-Lärm-Expositionspegel Lex, 8h= 85 dB (A) und der Spitzenschalldruckpegel LpC, Peak = 137 db(C).

Sollten diese oberen Auslösewerte während der Tätigkeit im Lärmbereich der Druckerei überschritten werden, besteht grundsätzlich gemäß Anhang Teil 3 ArbMedVV die Erforderlichkeit einer Pflichtuntersuchung nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 20.

Die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen werden an die Vorschriften der ArbMedVV angepasst und als Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge (hier BGI/GUV-I 504-20) veröffentlicht. In diesen Handlungsanleitungen wird ausgeführt, dass in besonderen Fällen mit Genehmigung der zuständigen Behörde für Tätigkeiten, bei denen die Lärmexposition der Beschäftigten je Tag erheblich schwankt, für die Gefährdungsbeurteilung anstelle des Tages-Lärm-Expositionspegels der Wochen-Lärm-Expositionspegel Lex, 40 h verwendet werden kann. Hier wird also die Möglichkeit beschrieben, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch einen längeren Zeitraum (hier eine Woche) zur Beurteilung heranzuziehen.

In dem vorliegenden Fall, in dem sich die Lärmexposition auf wenige Tage im Jahr verteilt, empfiehlt es sich eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde mit dem Ziel einer Befreiung von der Untersuchungspflicht anzustreben.