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Wie werden Werkstoffe in der neuen Maschinenrichtlinie betrachtet?
KomNet Dialog 10051
Stand: 15.01.2010
Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Sonstige Rechts- und Auslegungsfragen zum Inverkehrbringen
Frage:
Maschinenrichtlinie (MRL) Anhang IV - Wie sind Werkstoffe zu betrachten? In der alten MRL 98/37/EG wird auf "Werkstoffe mit Eigenschaften und Bearbeitungsweisen, die denen von Holz vergleichbar sind, wie Kork, Bein, Hartkautschuk, harte Kunststoffe" abgezielt. In der neuen MRL 2006/42/EG gibt es diese Unterscheidung nicht mehr. Fragen: 1. Was sind "harte Kunststoffe"? Gibt es dafür Definitionen? Gibt es Listen? Welche physikalischen Eigenschaften stehen hier im Vordergrund? 2. Ist Aluminium auch hier einzuordnen, obwohl es nicht aufgelistet ist?
Antwort:
In der alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG wurden unter Anhang I, Ziff. 2.3 an Holzbearbeitungsmaschinen und Maschinen zur Bearbeitung von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften spezielle grundlegende Sicherheitsanforderungen gestellt. Ein Teil dieser Maschinen wurde auch von Anhang IV erfasst und unterlagen damit einem besonderen Konformitätsbewertungsverfahren.
Zur Erläuterung, was unter 'gleichartigen Werkstoffen' zu verstehen ist, wurden unter Anhang I, Ziff. 2.3 RL 98/37/EG beispielhaft Kork, Bein, Hartkautschuk, harte Kunststoffe und vergleichbare Werkstoffe genannt.
Die jetzt gültige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL; http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:157:0024:0086:DE:PDF) hat diese Regelungen übernommen, lediglich die erläuternden Hinweise sind entfallen. In den Erläuterungen der EU-Kommission zur neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG werden hier wiederum Kork, Bein, Hartgummi aber nun auch Laminate mit Metall oder auch bestimmte dünne Metalle genannt.
Es kommt hier bei der Beurteilung vergleichbarer Werkstoffe im Wesentlichen darauf an, ob die Arbeitsverfahren (z.B. Sägen, Hobeln ...) und die dafür notwendigen konstruktiven Parameter für die Bearbeitungsmaschine (z.B. Schnittkräfte, Schnittgeschwindigkeit, Zerspanbarkeit...) vergleichbar sind mit einer Holzbearbeitung und deshalb auch vergleichbare Gefahren zu berücksichtigen sind.
Hierzu geben auch die unter Anhang I, Ziff. 2.3 Buchstabe a) bis d) aufgeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen Anhaltspunkte vor (z.B. Werkstück wird auf einem Arbeitstisch von Hand gehalten und geführt, es besteht die Gefahr des Rückschlages des Werkstücks oder es besteht Gefahr des Kontaktes mit dem Werkzeug). Ergibt die Risikobeurteilung, dass bei der vorgesehenen Werkstoffbearbeitung mit der Holzbearbeitung vergleichbare Gefahren zu beachten sind, ist von gleichartigen Werkstoffen auszugehen.
Zu Frage 1:
Es gibt keine verbindliche Aufzählung der "Werkstoffe mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften".
Die physikalischen Eigenschaften, die für Bearbeitung wesentlich sind und damit auch das Bearbeitungsverfahren und die konstruktive Gestaltung der Bearbeitungsmaschine und die hieran zu stellenden Sicherheitsanforderungen bestimmen (Zerspanbarkeit, Schnittkräfte, Schnittgeschwindigkeit ...) stehen im Vordergrund.
Es sind jedenfalls die Kunststoffe zu betrachten, die mit zur Holzbearbeitung vergleichbaren Maschinen und Werkzeugen bearbeitet werden können. Kunststoffe wie z.B. Moosgummi etc. die sich mit Messern und Scheren bearbeiten lassen, fallen z.B. nicht darunter.
Zu Frage 2:
Auch die Bearbeitung von Aluminium (z.B. das Sägen von dünnen Aluminiumplatten) ist nicht auszuschließen.