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Wie stelle ich sicher, dass ich nicht fahrlässig gehandelt habe, wenn ich es als erwiesen ansehe, dass kein Flucht und Rettungsplan benötigt wird?

Die Forderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) werden in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisiert, hier insbesondere in der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge". Dort heißt es unter dem Abschnitt 10 u. a.:"(1) Der Arbeitgeber hat Flucht- und Rettungspläne für die Bereiche von Arbeitsstätten zu erstellen, in denen die Lage, die Ausdehnung oder die Art der Benutzung d ...

Stand: 16.04.2024

Dialog: 23875

Ab welchen Änderungen in der Raumgestaltung ist eine Anpassung des Flucht- und Rettungswegeplans erforderlich?

Bei welchen Änderungen ein Flucht- und Rettungsplan anzupassen ist, wurde durch den Gesetzgeber nicht eindeutig geregelt. Hier besteht ein gewisser Handlungsspielraum.Nach der ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" Punkt 6 (2) müssen Flucht- und Rettungspläne graphische Darstellungen enthalten über"1. den Gebäudegrundriss oder Teile davon,2. den Verlauf der Hauptfluchtwege,3. d ...

Stand: 30.10.2024

Dialog: 20357

Können die Forderungen der ASR A2.3 (Alarmierung und Sichtverbindung) auf gefangene Räume in einem bestehenden Bürogebäude angewendet werden?

hierfür ist die Gefährdungsbeurteilung.Allerdings besagt Abschnitt 4 (12) der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge":"Gefangene Räume dürfen als Arbeits-, Bereitschafts-, Liege-, Erste-Hilfe-, Pausenräume und Kantinen nur genutzt werden, wenn folgende Maßgaben beachtet wurden: 1. Sicherstellung der Alarmierung im Gefahrenfall. Beispiele hierzu finden sich in der ASR A2.2. “Maßnahmen gegen Brände“ oder 2 ...

Stand: 20.08.2025

Dialog: 12220