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Ab welchen Änderungen in der Raumgestaltung ist eine Anpassung des Flucht- und Rettungswegeplans erforderlich?

KomNet Dialog 20357

Stand: 14.05.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Flucht- und Rettungsplan, Sonstiges zu Fluchtwegen

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Frage:

In unseren Bürogebäuden werden hier und da Büros dem Bedarf angepasst, d.h. v.a. mittels Trockenbau Wände versetzt, Räume vergrößer/verkleinert etc. Ab welchem "Grad" von Änderung ist eine Anpassung der F&R-Pläne zwingend notwendig? Sobald z.B. in einem Foyer neue Räume entstehen, ist eine Anpassung selbstverständlich. Was ist aber bei "kleinen" Änderungen wie den, die oben beschrieben sind? Letztendlich ist es so, dass nur die Bürodimensionen geändert werden, aber die eigentlichen Flucht- und Rettungswege/-flure und -treppenhäuser baulich gleich bleiben.

Antwort:

Bei welchen Änderungen ein Flucht- und Rettungsplan anzupassen ist, wurde durch den Gesetzgeber nicht eindeutig geregelt. Hier besteht ein gewisser Handlungsspielraum.


Nach der ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" Punkt 6 (2) müssen Flucht- und Rettungspläne graphische Darstellungen enthalten über

"1. den Gebäudegrundriss oder Teile davon,

2. den Verlauf der Hauptfluchtwege,

3. die Lage der Erste-Hilfe-Einrichtungen,

4. die Lage der Brandschutzeinrichtungen,

5. den Standort des Betrachters

und soweit vorhanden

6. die Lage der Ausgänge von Nebenfluchtwegen und

7. die Lage der Sammelstellen."


Darüber hinaus fordert Absatz 4:

"Aus dem Plan muss ersichtlich sein, welche Fluchtwege von einem Arbeitsplatz oder dem jeweiligen Standort aus zu nehmen sind, um in einen sicheren Bereich oder ins Freie zu gelangen. In diesem Zusammenhang sind Sammelstellen zu kennzeichnen. […]"


Abschnitt 10 der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" führt unter Absatz 2 aus:

"Flucht- und Rettungspläne müssen aktuell, übersichtlich, gut lesbar und farblich unter Verwendung von Sicherheitsfarben sowie von Rettungs- und Brandschutzzeichen gestaltet sein.

[...]"


Bei einem Flucht- und Rettungsplan geht es nicht um eine detailgetreue Darstellung der Betriebsstätte, sondern darum, dass die Beschäftigten wissen, welchen Weg sie im Notfall nehmen müssen. Aus diesem Grund ist es unserer Einschätzung nach nicht zwingend erforderlich den Plan bei Änderung der Bürogröße anzupassen. Sollten durch die Umbaumaßnahmen Büros wegfallen oder hinzukommen ist der Plan anzupassen.