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Ab welchen Änderungen in der Raumgestaltung ist eine Anpassung des Flucht- und Rettungswegeplans erforderlich?

KomNet Dialog 20357

Stand: 03.04.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Flucht- und Rettungsplan, Sonstiges zu Fluchtwegen

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Frage:

In unseren Bürogebäuden werden hier und da Büros dem Bedarf angepasst, d.h. v.a. mittels Trockenbau Wände versetzt, Räume vergrößer/verkleinert etc. In der ASR A2.3 wird empfohlen, dass die Flucht- und Rettungspläne aktuell sein sollen. Ab welchem "Grad" von Änderung ist eine Anpassung der F&R-Pläne zwingend notwendig? Sobald z.B. in einem Foyer neue Räume entstehen, ist eine Anpassung selbstverständlich. Was ist aber bei "kleinen" Änderungen wie den, die oben beschrieben sind? Letztendlich ist es so, dass nur die Bürodimensionen geändert werden, aber die eigentlichen Flucht- und Rettungswege/-flure und -treppenhäuser baulich gleich bleiben.

Antwort:

Bei welchen Änderungen ein Flucht- und Rettungsplan anzupassen ist, wurde durch den Gesetzgeber nicht eindeutig geregelt. Hier besteht ein gewisser Handlungsspielraum.

Nach der ASR A2.3 Punkt 9 (3) müssen Flucht- und Rettungspläne graphische Darstellungen enthalten über

"- den Gebäudegrundriss oder Teile davon
- den Verlauf der Flucht- und Rettungswege
- die Lage der Erste-Hilfe-Einrichtungen
- die Lage der Brandschutzeinrichtungen
- die Lage der Sammelstellen
- den Standort des Betrachters."


Zur Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen macht die ASR A1.3 unter Punkt 6 u.a. folgende Angaben.

"(1) Flucht- und Rettungspläne (Beispiel siehe Anhang 3) müssen eindeutige Anweisungen zum Verhalten im Gefahr- oder Katastrophenfall enthalten sowie den Weg an einen sicheren Ort darstellen. Flucht- und Rettungspläne müssen aktuell,
übersichtlich, ausreichend groß und mit Sicherheitszeichen nach Anhang 1 gestaltet sein.

(2) Aus dem Plan muss ersichtlich sein, welche Fluchtwege von einem Arbeitsplatz oder dem jeweiligen Standort aus zu nehmen sind, um in einen sicheren Bereich oder ins Freie zu gelangen. In diesem Zusammenhang sind Sammelstellen zu kennzeichnen. Außerdem sind Kennzeichnungen für Standorte von Erste-Hilfe- und Brandschutzeinrichtungen in den Flucht- und Rettungsplan aufzunehmen. Zur sicheren Orientierung ist der Standort des Betrachters im Flucht- und Rettungsplan zu kennzeichnen."

Bei einem Flucht- und Rettungsplan geht es nicht um eine detailgetreue Darstellung der Betriebsstätte, sondern darum, dass die Beschäftigten wissen, welchen Weg sie im Notfall nehmen müssen. Aus diesem Grund ist es unserer Einschätzung nach nicht zwingend erforderlich den Plan bei Änderung der Bürogröße anzupassen. Sollten durch die Umbaumaßnahmen Büros wegfallen oder hinzukommen ist der Plan anzupassen.