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Wie stelle ich sicher, dass ich nicht fahrlässig gehandelt habe, wenn ich es als erwiesen ansehe, dass kein Flucht und Rettungsplan benötigt wird?

KomNet Dialog 23875

Stand: 16.04.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Flucht- und Rettungsplan, Sonstiges zu Fluchtwegen

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Frage:

Nach einer Betriebsbegehung und anschließender ASA Sitzung wird auch über Flucht- und Rettungswege diskutiert. Nach meiner Auffassung sind in unserem Verwaltungsgebäude Flucht- und Rettungspläne NICHT zwingend notwendig. Es heißt ja, Zitat: „Gemäß § 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV hat der Arbeitgeber für die Arbeitsstätte einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern.“ Nun kommt es zu einem Brand und Menschen werden verletzt. Wie stelle ich sicher, dass ich im vorliegenden Fall nicht fahrlässig gehandelt habe, da ich es als erwiesen ansehe, dass kein Flucht- und Rettungsplan benötigt wird.

Antwort:

Die Forderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) werden in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisiert, hier insbesondere in der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge". Dort heißt es unter dem Abschnitt 10 u. a.:

"(1) Der Arbeitgeber hat Flucht- und Rettungspläne für die Bereiche von Arbeitsstätten zu erstellen, in denen die Lage, die Ausdehnung oder die Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Flucht- und Rettungspläne können z. B. erforderlich sein in Bereichen:

1. mit unübersichtlicher Fluchtwegführung (z. B. über Zwischengeschosse, durch größere Räume, bei einer gewinkelten oder von den üblicherweise betrieblich genutzten Verkehrswegen abweichenden Wegführung),

2. mit einem hohen Anteil an ortsunkundigen Personen (z. B. Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr),

3. mit einer erhöhten Gefährdung (z. B. Räume nach Abschnitt 5 Absatz 2 Nummer 3 und 4 oder Absatz 3) oder

4. wenn sich aus benachbarten Arbeitsstätten Gefährdungsmöglichkeiten ergeben (z. B. durch explosions- bzw. brandgefährdete Anlagen oder Stofffreisetzung)."


Ob ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich ist, hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich zu ermitteln. Kommen Sie bei der Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis, dass ein Flucht- und Rettungsplan nicht erforderlich ist, so ist dies und die Gründe dafür zu dokumentieren.


Hinweis:

Weitere Forderungen können sich auch aus dem Baurecht der Länder ergeben. Hierzu können und dürfen wir keine Aussage treffen. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Baubehörde.