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Handelt es sich bei dem Anbaugerät (hydraulische Baumschere) oder beim Bagger selbst um eine unvollständige Maschine gem. Artikel 13 Maschinenrichtlinie (2006/42/EG)?

Sie sollten beim Kauf des Anbaugerätes darauf achten, dass es sich um eine auswechselbare Ausrüstung handelt.Handelt es sich bei dem Anbaugerät NICHT um eine auswechselbare Ausrüstung (zur Definition "auswechselbare Ausrüstung" siehe Artikel 2 b) der Maschinenrichtlinie (Richtlinie 2006/42/EG)) und es wurde dann richtigerweise als "unvollständige Maschine" mit einer Einbauerklärung nach der Maschi ...

Stand: 22.05.2025

Dialog: 42698

Trifft die Ausnahme des Artikels 1 Abs. 2 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG auch auf unsere im Rahmen der Produktentwicklung selbst hergestellten und verwendeten Maschinen zu?

Die Anforderungen des Art. 5 bzw. Art. 13 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EGgelten für Maschinen, die fertig konstruiert sind und bestimmungsgemäß eingesetzt werden sollen. Der Ausnahmetatbestand des Art. 1 Abs. 2 h) für Labormaschinen bezieht sich in diesem Zusammenhang auf fertige Maschinen, die nur in einem zeitlich begrenzten Rahmen in Laboratorien verwendet werden, d. h. in Räumlichkeiten ...

Stand: 07.09.2017

Dialog: 10916

Unter welche Begriffsbestimmung der Maschinenrichtlinie fällt ein Werkzeug, welches zum Spannen eines Werkstückes vorgesehen ist, wenn es mit Anschlagmitteln (Ösen) zum Heben versehen wird?

als eineauswechselbare Ausrüstung oderSicherheitsbauteilanzusehen ist, müssen alle Anforderungen von Art. 5 der RL 2006/42/EG (bzw. § 3 der 9. ProdSV) erfüllt sein. Dies beinhaltet auch die Anbringung einer CE-Kennzeichnung.Wenn die Spannvorrichtung als eineunvollständige Maschineanzusehen ist, müssen alle Anforderungen von Art. 13 der RL 2006/42/EG (bzw. § 6 der 9. ProdSV) erfüllt sein. Die Anbringung einer CE ...

Stand: 22.10.2019

Dialog: 42872