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Welche Qualifikation benötigt eine befähigte Person zur Prüfung von Hebebändern und Rundschlingen?

Gemäß § 2 Abs. 7 Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV ist eine zur Prüfung befähigte Person eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Da Hebebänder und Rundschlingen hinsichtlich ihrer Prüfung nicht den Anhängen 2 und 3 unterfallen, sind in der Verordnung ...

Stand: 10.02.2016

Dialog: 25900

Kann eine Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten Prüfungen an ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel allein ausführen?

werden, da für die fachgerechte Beurteilung eines jeden einzelnen Betriebsmittels auch Kenntnisse und Erfahrungen bezüglich ihrer jeweiligen Besonderheiten (z. B. Betriebsverhalten, typische Mängel, Art und Umfang der jeweils anzuwendenden Prüfungen, Art der Verwendung,...) gegeben sein müssen.Auch ohne vertiefte elektrotechnische Kenntnisse dürfte es deshalb allgemein nachvollziehbar sein, dass z. B. für die Prüfung ...

Stand: 23.04.2024

Dialog: 43931

Darf eine befähigte Person zum Prüfen von Leitern und Tritten auch Steigleitern bzw. Steigleitersysteme prüfen?

mit Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung treffen.Unserer Einschätzung nach, werden die in der DGUV Information 208-032 genannten Anforderungen an die Sachkundigen von einer befähigten Person für die Prüfung von Leitern und Tritten nicht erfüllt und somit ist eine Prüfung durch diese, ohne eine zusätzliche Qualifikation zur Prüfung ...

Stand: 09.05.2022

Dialog: 16304