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Ist für die Mitwirkung von Kindern bei Karnevalveranstaltungen eine Ausnahmegenehmigung erforderlich?

Wenn die Mitwirkung von Kindern bei Karnevalsveranstaltungen ein Ausfluss des Brauchtums ist, bedarf es keiner Bewilligung. In anderen Fällen kann eine Ausnahme von der zuständigen Behörde (in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen) bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz vorliegen. ...

Stand: 23.01.2024

Dialog: 706

In welchem Umfang dürfen Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, neben der Schule arbeiten gehen?

Informationen bietet die Arbeitsschutzverwaltung NRW an.Zuerst wäre ein Gespräch mit den Eltern hilfreich. Ansonsten kann auch die zuständige Aufsichtsbehörde für den Jugendarbeitsschutz (in NRW: die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen) eingeschaltet werden, die Kontakt mit dem Arbeitgeber aufnimmt. Ihre Hinweise zu den Informationen über die Beschäftigung werden vertraulich behandelt. ...

Stand: 10.05.2023

Dialog: 4268

Ist es zulässig, dass ich in meiner Ausbildung an Sonn- und Feiertagen bis zu 12 Stunden arbeiten muss?

an den Vertrauenslehrer der Berufsschule bzw. den Ausbildungsberater der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer wenden. Die Handwerkskammer Köln bietet im Internet einen Ratgeber Ausbildungsrecht mit weiterführenden Informationen an.Für Belange des (Jugend-) Arbeitsschutzes sind in Nordrhein-Westfalen die Dezernate 56 der Bezirksregierungen zuständig. Für die Bundesländer allgemein finden ...

Stand: 07.03.2024

Dialog: 4795