Komnet-Wissensdatenbank

Rechercheergebnisse

Ergebnisse 1 bis 4 von 4 Treffern

Ist es zulässig, bei nicht gezielten Tätigkeiten mit Biostoffen (z.B. Arztpraxen) die Betriebsanweisungen als Sammelanweisung zu erstellen?

arbeitsbereichs- und biostoffbezogen zu erstellen. Die Betriebsanweisungen sind auch erforderlich für Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 mit sensibilisierender oder toxischer Wirkung. Die wesentlichen Inhalte der Betriebsanweisungen sind in § 14 Absatz 1 BioStoffV beschrieben. Ist eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, müssen die Betriebsanweisungen entsprechend angepasst werden." ...

Stand: 07.04.2020

Dialog: 43119

Können Betriebsanweisungen gemäß BioStoffV, analog der Betriebs- und Gefahrstoffanweisungen, den Beschäftigten auch in digitaler (schriftlicher) Form bereitgestellt werden?

Ja. In der Biostoffverordnung (BioStoffV) wird in § 14 (1) zur Betriebsanweisung der Beschäftigten festgelegt, dass der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 4 vor Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche Betriebsanweisung arbeitsbereichs- und biostoffbezogen zu erstellen hat und diese bei jeder maßgeblichen Änderung der Arbeitsbedingungen aktualisieren muss (Hinweis ...

Stand: 21.09.2021

Dialog: 43585

Wenn eine Sicherheitswerkbank geringfügig umgestellt wurde, muss das angemeldet werden, oder reicht eine Prüfung/Wartung aus?

des Aufstellungsortes der MSW ist eine Inbetriebnahmeprüfung nach den Vorgaben der zum Zeitpunkt der Erstinbetriebnahme jeweils gültigen Norm erforderlich ist (Punkt 3.3.1 der BGI 863 / Merkblatt B011). Eine Wartung ist nicht ausreichend.Darüber hinaus besteht nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 der BioStoffV eine Anzeigepflicht bei jeder Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeit, wenn diese für die Sicherheit ...

Stand: 21.01.2020

Dialog: 43016

Gibt es eine Verpflichtung, die Tätigkeiten bei nicht gezieltem Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen anzuzeigen?

der Risikogruppe 2, b) einer Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 3, soweit die Tätigkeiten keiner Erlaubnispflicht nach § 15 unterliegen, in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie, 2. jede Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsam sind, zum Beispiel Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Virulenz ...

Stand: 15.12.2016

Dialog: 4327