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Haben wir als Empfänger von Gefahrgut die Pflicht, den Spediteur bzw. den Fahrer hinsichtlich Befähigung (ADR-Schein) und Zustand sowie Ausrüstungsmaterial gem. ADR zu überpüfen?

Die Pflichten des Empfängers finden sich in § 20 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB). Dort ist Folgendes nachzulesen:"(1) Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt1.ist nach Absatz 1.4.2.3.1 ADR/RID/ADN verpflichtet,a)die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern oder zu verweigern undb)nach dem Entladen und vor ...

Stand: 25.06.2025

Dialog: 42511

Muss beim Transport von kritisch defekten Lithium-Ionen-Batterien (LIB) im Beförderungspapier der Zusatz "Beförderung nach Sondervorschrift 677, Beförderungskategorie 0" eingetragen werden oder "Beförderung nach Sondervorschrift 376, Beförderungskategorie 0"?

Der genaue Wortlaut der Sondervorschrift 677 des Kapitel 3.3 ADR lautet:"Zellen und Batterien, bei denen nach Sondervorschrift 376 festgestellt wurde, dass sie beschädigt oder defekt sind und unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer G ...

Stand: 30.07.2025

Dialog: 44141

Ist für Personen, die einen Sicherheitsplan für den Umgang mit Chlorgas erstellen eine Sicherungsüberprüfung gemäß Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) i.V.m. Sicherheitsüberprüfungsverordnung (SÜFV) erforderlich?

Ja siehe hierzu § 18 Nummer 3 Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV). Dort ist nachzulesen:"Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr[...]3 die Teile von Unternehmen, in denen folgende Sicherungspläne verantwortlich erstellt werden oder die zu diesen vollständigen Sicherungsplänen Zugang haben:a)Sicherungspläne nach U ...

Stand: 18.08.2025

Dialog: 44156

Wenn beim Transport von Gefahrgut, z. B. in einem Sprinter < 3,5 t Gesamtgewicht, die 1000-Punkte Grenze nach ADR überschritten wird, muss ich dann das Fahrzeug zwingend von außen mit z. B. einer orangen Warntafel kennzeichnen?

Ja, in diesem Fall sind die Vorgaben des ADR im vollen Umfang anzuwenden.Dies bedeutet unter anderem:– der Fahrzeugführer muss im Besitz einer gültigen Fahrerschulung nach Abschnitt 8.2.1 sein– die Kennzeichnungsvorschriften sind einzuhalten– orangefarbene Kennzeichnung des Fahrzeugs– Begleitpapiere nach Abschnitt 8.1.2 wie ein Beförderungspapier und schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter)– ein ...

Stand: 10.12.2019

Dialog: 42923

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