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Ist bei den beschriebenen Druckbehältern mit lösemittelhaltiger Reinigungsflüssigkeit eine Prüfung nach Betriebssicherheitsverordnung erforderlich?

sind. Aus dem Schnittpunkt PS/V des Diagramm 4 ergibt sich keine Kategorieeinteilung, sondern die Zuordnung zu Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2014/68/EU. Dies hat zur Folge, dass es sich um keine überwachungsbedürftige Anlage handelt (Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 2.1). Für den Betrieb dieser Druckbehälter(anlagen) sind demnach die §§ 3 und 14 der BetrSichV maßgeblich. Aus diesen ...

Stand: 07.03.2017

Dialog: 28729

Unterliegen Gasfackeln der Druckgeräterichtlinie und müssen daher eine CE-Kennzeichnung haben?

) von über 0,5 bar. Zuerst ist somit zu prüfen, für welchen maximal zulässigen Druck (PS) die Fackel vom Hersteller ausgelegt wurde und ob die Fackel selbst ein Druckgerät i. S. d. Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2014/68/EU ist bzw. ein solches beinhaltet.Sofern der zulässige Druck (PS) max. 0,5 bar beträgt, ist die Druckgeräterichtlinie nicht anwendbar. Eine CE-Kennzeichnung aufgrund der DGRL hat ...

Stand: 23.01.2020

Dialog: 43011

Müssen erdgasführende Rohrleitungen auf dem Werksgelände, z. B. als Rohrleitung auf der Rohrbrücke, bei ihrer Planung und Errichtung ein Konformitätsbewertungsverfahren (Annahme: Rohrleitung fällt nicht unter Art. 4.3 DGRL) nach der DGRL durchlaufen?

Formulierung enthält § 2 Nr. 6 der 14. ProdSV. Neu ist in beiden Fällen die Ergänzung „für eigene Zwecke verwendet“, damit fallen auch die "Eigenhersteller" in den Anwendungsbereich der DGRL bzw. der 14. ProdSV.Anzuwendende nationale Gesetzgebung ist somit im vorliegenden Fall das ProdSG (Produktsicherheitsgesetz) sowie die 14. ProdSV (Druckgeräteverordnung). ...

Stand: 06.02.2019

Dialog: 42581

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