Komnet-Wissensdatenbank

Rechercheergebnisse

Ergebnisse 1 bis 4 von 4 Treffern

Ist es zum jetzigen Zeitpunkt schon sinnvoll, unsere Produkte/Produktgruppen Hauptverwendungs- bzw. Expositionskategorien zuzuordnen?

Nach dem jetzigen Stand sind die Diskussionen hinsichtlich der Kategorisierung von Verwendungen und Expositionen im Rahmen von RIP 3.2 noch nicht abgeschlossen. Es erscheint jedoch bereits zweckmäßig, Verwendungen und Expositionen zu strukturieren und nicht einzelne spezifische Verwendungen, wie z. B. Lagern, Umfüllen, Mischen etc. zu beschreiben. Der europäische Chemieverband CEFIC hat seinen ...

Stand: 21.07.2016

Dialog: 4852

Bin ich ein "Inverkehrbringer" im Sinne von Art. 3 Nr. 12 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, wenn ich im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrages handelsübliche Gefahrstoffe aus meinem Vorrat kostenlos für die beauftragte Arbeit zur Verfügung stelle?

es sich bei den Abnehmern nicht um die breite Öffentlichkeit handelt (Art. 31 REACH-VO)).Auf ggf. darüber hinaus bestehende Pflichten zum Schutz von Beschäftigten beim Umgang mit Gefahrstoffen nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sei an der Stelle ebenfalls hingewiesen. ...

Stand: 04.10.2023

Dialog: 43810

Müssen Logistik-Mitarbeiter ebenfalls die Diisocyanat-Schulung, die von der REACH-Verordnung vorgeschrieben ist, durchlaufen?

:  Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern, Bereithalten, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes, Mischen, Herstellen eines Erzeugnisses oder jeder andere Gebrauch;13. Anwender:       (Nachgeschalteter Anwender) Natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen ...

Stand: 11.07.2023

Dialog: 43800

Greift die REACH-Verordnung, wenn ein Erzeugnis Mietern überlassen wird, von diesen verunreinigt zurück kommt, gereinigt und aufgearbeitet wird und dann erneut im Mehrwegsystem an einen anderen Kunden zurück geht?

Unter REACH-Aspekten stellt der hier skizzierte Umgang mit den Erzeugnissen lediglich einen Gebrauch unter nachgeschalteten Anwendern dar.1. Annahme: die Erzeugnisse als solche enthalten keine Stoffe, die zur Freisetzung bestimmt sind (Art. 7 Abs. 1 REACH-Verordnung), und sie enthalten auch keine „SVHC-Stoffe“ (Art. 7 Abs. 2). Insofern entfallen etwaige Registrierungs- oder Mitteilungspflichten de ...

Stand: 05.04.2018

Dialog: 42202