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Rechercheergebnisse

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Fragen zu einer Chemikalie nach Anhang XIV der REACH-Verordnung.

auch eines zulassungspflichtigen Stoffes nichts im Wege. Sollte der Stoff z. B. Bestandteil von Testkits zur Abgabe an Dritte werden, müssen diese als nachgeschaltete Anwender ebenfalls eine Erklärung über die Verwendung von besonders besorgniserregenden Stoffen aus Anhang XIV der REACH-Verordnung abgeben. Dabei können sie sich vermutlich ebenfalls auf die hier besprochene Ausnahme berufen. Die Dokumentation ...

Stand: 18.06.2021

Dialog: 43548

Greift die REACH-Verordnung, wenn ein Erzeugnis Mietern überlassen wird, von diesen verunreinigt zurück kommt, gereinigt und aufgearbeitet wird und dann erneut im Mehrwegsystem an einen anderen Kunden zurück geht?

Unter REACH-Aspekten stellt der hier skizzierte Umgang mit den Erzeugnissen lediglich einen Gebrauch unter nachgeschalteten Anwendern dar.1. Annahme: die Erzeugnisse als solche enthalten keine Stoffe, die zur Freisetzung bestimmt sind (Art. 7 Abs. 1 REACH-Verordnung), und sie enthalten auch keine „SVHC-Stoffe“ (Art. 7 Abs. 2). Insofern entfallen etwaige Registrierungs- oder Mitteilungspflichten de ...

Stand: 05.04.2018

Dialog: 42202

Müssen Logistik-Mitarbeiter ebenfalls die Diisocyanat-Schulung, die von der REACH-Verordnung vorgeschrieben ist, durchlaufen?

Verschüttungen eingesetzten Schutzmittel, Sorptions- und Reinigungsmittel, Geräte und Gefäße, sowie die Qualifikation der zur Beseitigung eingesetzten Beschäftigten sind auf die besonderen Eigenschaften und Gefahren der Diisocyanate abzustimmen.  Gemäß § 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist vom Logistik-Unternehmen für den Fall der Freisetzung von Diisocyanaten eine Gefährdungsbeurteilung ...

Stand: 11.07.2023

Dialog: 43800