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Ist der Auf- und Abbau von Messeständen an einem Sonntag erlaubt oder ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich?

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Arbeitszeitgesetz - ArbZG sind Messen, Ausstellungen und Märkte im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung von der Sonntagsarbeit freigestellt. Hierunter fallen als Nebenarbeiten auch der Standauf- als auch der Standabbau, sofern diese Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können.Die CeMAT ist nach Auskunft der Messe AG nach Gewerberecht genehmigt. Somit ...

Stand: 14.01.2019

Dialog: 13377

Fällt die Erfassung von Aufträgen, die auf einer Messe eingeholt wurden, auch unter die Sonderregelung zur Sonntagsarbeit?

nicht zutreffen, muss die Sonntagarbeit in der Firmenzentrale gesondert genehmigt werden, da sie räumlich nicht in einem Zusammenhang mit der Messe steht. ...

Stand: 15.01.2019

Dialog: 24732

Ist zur Durchführung eines Tages der offenen Tür, der auch am Sonntagvormittag stattfinden soll, die Genehmigung der Arbeitsschutzbehörde notwendig?

Die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen an Sonn- und Feiertagen ist verboten (§ 9 ArbZG) bzw. nur im Rahmen einer Ausnahmebewilligung (§ 10 oder 13 ArbZG) zulässig. Das Arbeitszeitgesetz bietet jedoch keine Möglichkeit, Sonn- und Feiertagsarbeit für einen "Tag der offenen Tür" zuzulassen.Vorrangig wäre daher zu prüfen, ob diese Veranstaltung nicht nur an einem Samstag durchgeführt werden kann.Sol ...

Stand: 14.01.2019

Dialog: 18437