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KomNet-Wissensdatenbank

Müssen Batterieräume mit Augenspülflaschen und Notduschen ausgerüstet sein?

KomNet Dialog 9921

Stand: 18.09.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Allgemeine Schutzmaßnahmen (5.)

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Frage:

Wir haben bei uns in der Firma Batterieräume bzw. Schalträume. Der Mitarbeiter füllt dort regelmäßig destilliertes Wasser nach. Müssen diese Räume mit festinstallierten Augenspülflaschen und Notduschen ausgerüstet sein? Kann auf die festinstallierten Augenspülflaschen verzichtet, und auf "Am-Mann"-Lösungen zurückgegriffen werden? Welchen gesetzlichen Forderungen unterliegen die Notspüleinrichtungen generell?

Antwort:

Im arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften- und Regelwerk wird nur an wenigen Stellen explizit auf das Bereithalten von Not- und Augenduschen und Augenspülflaschen eingegangen. So finden sich nähere Erläuterungen zu Augenduschen und Augenspülflaschen unter Ziffer 6.6 der TRGS 526 "Laboratorien":


"6.6 Notduschen

6.6.1 Körpernotduschen

(1) In Laboratorien müssen mit Wasser - möglichst von Trinkwasserqualität - gespeiste Körpernotduschen am Ausgang installiert sein. Sie sollen alle Körperzonen sofort mit ausreichenden Wassermengen überfluten können. Hierfür sind mindestens 30 l Wasser pro Minute erforderlich.

(2) Der Standort von Körpernotduschen muss durch das Rettungszeichen "Notdusche" gekennzeichnet sein. Der Zugang ist ständig freizuhalten.

6.6.2 Augennotduschen

(1) In Laboratorien müssen - möglichst im Bereich der Körperdusche oder am Ausgussbecken - mit Wasser von Trinkwasserqualität gespeiste Augennotduschen so installiert sein, dass diese von jedem Arbeitsplatz aus unverzüglich erreichbar sind. Sie sollen beide Augen sofort mit ausreichenden Wassermengen spülen können. Das Stellteil der Ventile muss leicht erreichbar, verwechslungssicher angebracht und leicht zu betätigen sein. Ventile dürfen, einmal geöffnet, nicht selbsttätig schließen. Abweichend sind als Augennotduschen auch bewegliche Augennotduschen mit am Griff angebrachten selbsttätig schließenden Ventilen zulässig. Augenspülflaschen mit steriler Spülflüssigkeit sind zulässig, wenn kein fließendes Trinkwasser zur Verfügung steht. An jeder Auslassöffnung einer Augennotdusche müssen mindestens 6 l Wasser pro Minute austreten.

(2) Der Standort von Augennotduschen muss durch das Rettungszeichen "Augenspüleinrichtung" gekennzeichnet sein. Der Zugang ist ständig freizuhalten."

Werden diese Ausführungen auch für andere Bereiche als allgemeingültiger Maßstab betrachtet (was unserer Auffassung nach zulässig ist), dann sind in Bereichen, in denen Augengefährdungen durch Chemikalien nicht ausgeschlossen werden können, stets vorrangig mit Trinkwasser gespeiste Augenduschen zu installieren. Augenspülflaschen sind immer nachrangige Schutzmaßnahme und erst dann bereitzuhalten, wenn kein fließendes Trinkwasser zur Verfügung steht.


Es existiert keine Rechtsvorschrift mit der konkret vorgeschrieben wird, wie Augenduschen in Batterieräumen auszuführen sind. Die Ausführung ist deshalb immer eine Einzelfallentscheidung, die der Arbeitgeber auf der Grundlage des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 6 "Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung" der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) treffen muss. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.

Dieses gilt auch für das Ermitteln und Festlegen von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen.