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KomNet-Wissensdatenbank

Dürfen Notduschen an das Betriebswassernetz angeschlossen werden?

KomNet Dialog 17417

Stand: 16.12.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Technische Schutzmaßnahmen (5.)

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Frage:

Ich habe eine Frage aus dem Bereich Trinkwasserhygiene. Ein Gebäude wird demnächst kernsaniert. Es handelt sich hierbei um ein Chemie-/Physikgebäude. Nach der Kernsanierung werden die Trinkwasserleitungen ab der Hauseinspeisung neu installiert. Der Planer hat vor, die Wasserleitung für die Labore mittels eines Rohrtrenners vom Trinkwassersystem zu trennen. Nach dem Rohrtrenner/Systemtrenner wird das Wasser dann Betriebswasser genannt. Bis hierhin sehe ich kein Problem. An diesem Betriebswasser befinden sind aber etliche Labore, die mit Körper- und Augenduschen ausgestattet sind. Dürfen diese Notduschen an das Betriebswassernetz angeschlossen werden? Die DIN EN 15154 Teil 1 und Teil 2 fordert für Notduschen "Trinkwasser oder Wasser ähnlicher Qualität nach europäischen oder nationalen Normen". Was versteht man dann unter "ähnlicher Qualität"? In den Laboren wird mit diversen Chemikalien (toxisch, cancerogen, erbgutverändernd usw.) gearbeitet. Ich sehe hier das Problem des Rückfließens/Rücksaugens gerade wenn diese Duschen benutzt werden.

Antwort:

Grundsätzlich sind hier zwei verschiedene Rechtsbereiche zu betrachten, zum einen das Wasser- und Hygienerecht und zum anderen die Vorgaben aus dem Arbeitsschutzrecht. Zu Fragen des Wasser- und Hygienrechts bieten wir keine Beratung an. Hierzu wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Behörde.


Aus dem Arbeitsschutzrecht ergeben sich folgende Anforderungen:


In der TRGS 526 "Laboratorien", ist zu Augennotduschen folgendes nachzulesen:


"6.6.2 Augennotduschen

(1) In Laboratorien müssen – möglichst im Bereich der Körperdusche oder am Ausgussbecken – mit Wasser von Trinkwasserqualität gespeiste Augennotduschen so installiert sein, dass diese von jedem Arbeitsplatz aus unverzüglich erreichbar sind. Sie sollen beide Augen sofort mit ausreichenden Wassermengen spülen können. Das Stellteil der Ventile muss leicht erreichbar, verwechslungssi-cher angebracht und leicht zu betätigen sein. Ventile dürfen, einmal geöffnet, nicht selbsttätig schließen. Abweichend sind als Augennotduschen auch bewegliche Augennotduschen mit am Griff angebrachten selbsttätig schließenden Ventilen zulässig. Augenspülflaschen mit steriler Spülflüssigkeit sind zulässig, wenn kein fließendes Trinkwasser zur Verfügung steht. An jeder Auslassöffnung einer Augennotdusche müssen mindestens 6 l Wasser pro Minute austreten."


Weiterführende Informationen:

Auf die Hilfestellungen der DGUV Information 213-850 "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" weisen wir hin.


Hier ist unter der Nummer 6.6.2 u. a. noch folgendes nachzulesen:


"Trinkwasser ist auch nach Führung über einen Rohrtrenner oder freien Auslauf (siehe DIN EN 1717 „Schutz des Trinkwassers vor Verunreinigungen in Trinkwasser-Installationen und allgemeine Anforderungen an Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung von Trinkwasserverunreinigungen durch Rückfließen“) zur Speisung von Notduschen zulässig. Für eine ausreichende und genügend schnelle Dekontamination und für die Löschung von Personenbränden sind bei Labor-Körpernotduschen mindestens 30 l Wasser pro Minute erforderlich."