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Muss in einem Labor, in dem mit Gefahrstoffen gearbeitet wird, eine Augendusche vorhanden sein?

KomNet Dialog 29771

Stand: 29.04.2021

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Technische Schutzmaßnahmen (5.)

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Frage:

Muss in einem Labor, in dem mit Gefahrstoffen gearbeitet wird, eine Augendusche vorhanden sein, oder reicht die Installation einer Augendusche im direkt danebenliegenden Raum, welcher die Sanitäranlagen beinhaltet?

Antwort:

Die Augennotdusche muss sich direkt in dem Labor befinden. Die Installation im danebenliegenden Raum ist nicht ausreichend.


Grundsätzliche Anforderungen beim Umgang mit Gefahrstoffen ergeben sich aus der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).


Konkretisiert werden die Anforderungen in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), hier TRGS 526 Laboratorien. Unter dem Punkt 6.6.2 Augennotduschen ist dort folgendes nachzulesen:


"(1) In Laboratorien müssen – möglichst im Bereich der Körperdusche oder am Ausgussbecken – mit Wasser von Trinkwasserqualität gespeiste Augennotduschen so installiert sein, dass diese von jedem Arbeitsplatz aus unverzüglich er-reichbar sind. Sie sollen beide Augen sofort mit ausreichenden Wassermengen spülen können. Das Stellteil der Ventile muss leicht erreichbar, verwechslungssicher angebracht und leicht zu betätigen sein. Ventile dürfen, einmal geöffnet, nicht selbsttätig schließen. Abweichend sind als Augennotduschen auch bewegliche Augennotduschen mit am Griff angebrachten selbsttätig schließenden Ventilen zu-lässig. Augenspülflaschen mit steriler Spülflüssigkeit sind zulässig, wenn kein flie-ßendes Trinkwasser zur Verfügung steht. An jeder Auslassöffnung einer Augennotdusche müssen mindestens 6 l Wasser pro Minute austreten.

(2) Der Standort von Augennotduschen muss durch das Rettungszeichen „Augenspüleinrichtung“ gekennzeichnet sein. Der Zugang ist ständig freizuhalten."


In der DGUV Information 213-850 "Sichere Arbeiten in Laboratorien" finden sich unter Punkt 6.6.2 folgende Informationen:


"6.6.2.1 Allgemeine Anforderungen

Anforderungen, feste und bewegliche Augennotduschen

In Laboratorien müssen – möglichst im Bereich der Körperdusche oder am Ausgussbecken – mit Wasser von Trinkwasserqualität gespeiste Augennotduschen so installiert sein, dass diese von jedem Arbeitsplatz aus unverzüglich erreichbar sind. Sie sollen beide Augen sofort mit ausreichenden Wassermengen spülen können. Das Stellteil der Ventile muss leicht erreichbar, verwechslungssicher angebracht und leicht zu betätigen sein. Ventile dürfen, einmal geöffnet, nicht selbsttätig schließen. Abweichend sind als Augennotduschen auch bewegliche Augennotduschen mit am Griff angebrachten selbsttätig schließenden Ventilen zulässig. Augenspülflaschen mit steriler Spülflüssigkeit sind zulässig, wenn kein fließendes Trinkwasser zur Verfügung steht. An jeder Auslassöffnung einer Augennotdusche müssen mindestens 6 l Wasser pro Minute austreten.

Trinkwasser ist auch nach Führung über einen Rohrtrenner zur Speisung von Notduschen zulässig.

Die Wasserstrahlen müssen eine Höhe von wenigstens 10 cm und nicht mehr als 30 cm oberhalb der Wasseraustritte erreichen.

Eine gute und rasche Erreichbarkeit muss gegeben sein. Das Spülen der Augen muss mit weit gespreizten Lidern erfolgen, um alle Chemikalienreste zu erfassen. Das Spülen muss lang durchgeführt werden, Richtwert sind mindestens 10 Minuten, eine ärztliche Kontrolle des Auges ist unverzüglich durchzuführen.

Bewegliche Augennotduschen mit nur einem Spülkopf sind zulässig.

Eine Temperierung des Wassers auf Temperaturen oberhalb der Raumtemperatur ist wegen der Gefahr der Verkeimung nicht geeignet. Bei der Installation ist darauf zu achten, dass Wasser nach Möglichkeit nicht längere Zeit in den Zuführungsleitungen stagniert und nicht durch Wärmeeinwirkung von außen über Raumtemperatur gebracht wird. Es empfiehlt sich, für flexible Leitungen DVGW-geprüfte Schläuche zu verwenden.

Siehe DIN EN 15154-2 „Sicherheitsnotduschen – Teil 2: Augenduschen mit Wasseranschluss“. Zur Funktionsprüfung der Augenduschen siehe Abschnitt 7.2.

6.6.2.2 Standort und Kennzeichnung

Kennzeichnung des Standorts

Der Standort von Augennotduschen muss durch das Rettungszeichen „Augenspüleinrichtung“ gekennzeichnet sein. Der Zugang ist ständig freizuhalten.

Augennotduschen müssen so montiert sein und freigehalten werden, dass sie jederzeit auch von Personen geringerer Körpergröße im Labor rasch erreicht und genutzt werden können. Von jedem Ort des Labors sollte eine Augennotdusche innerhalb von höchstens 5 Sekunden zu erreichen sein. Ein negatives Beispiel zeigt Abbildung 27."