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Unter welchen Bedingungen ist der Einsatz von Industriekletter-Fachleuten als "Ersatz" für Hubsteiger, Gerüste etc. angemessen?

KomNet Dialog 8192

Stand: 15.04.2020

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Absturzsicherungen, Geländer

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Frage:

Die Branche Industrieklettern wächst kontinuierlich. Unter welchen Bedingungen ist der Einsatz von Industriekletter-Fachleuten als "Ersatz" für Hubsteiger, Gerüste etc. angemessen; wann ist er "verboten"?

Antwort:

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Einsatz von seilunterstützen Arbeitsverfahren und Klettergeräten zu beurteilen und entsprechende Maßnahmen umzusetzen. Bei der Festlegung von Maßnahmen ist zu berücksichtigen, dass wenn zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen nicht auf sichere Weise und unter angemessenen ergonomischen Bedingungen von einer geeigneten Standfläche aus durchgeführt werden können, Maßnahmen zu treffen sind, mit denen die Gefährdung der Beschäftigten so gering wie möglich gehalten wird. Bei der Auswahl der Zugangsmittel zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen, an denen zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden, sind der zu überwindende Höhenunterschied sowie Art, Dauer und Häufigkeit der Verwendung zu berücksichtigen. Arbeitsstelzen sind grundsätzlich nicht als geeignete Arbeitsmittel anzusehen. Die ausgewählten Zugangsmittel müssen auch die Flucht bei drohender Gefahr ermöglichen. Beim Zugang zum hoch gelegenen Arbeitsplatz sowie beim Abgang von diesem dürfen keine zusätzlichen Absturzgefährdungen entstehen. (Nummer 3.1.2 Anhang 1 BetrSichV).


Unter der Nummer 3.4 Anhang 1 BetrSichV finden sich Besondere Vorschriften für Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen.


Hinweis:

Bei der Auswahl der geeigneten Arbeitsverfahren dürfen finanzielle Gesichtspunkte keine Rolle spielen.

Der Einsatz von Industrieklettern kann dann sinnvoll sein, wenn z. B. die Arbeitsebene nicht mit Hubsteiger oder Gerüsten zu erreichen ist; bzw. die Einrüstung so umfangreich ist, dass kein Sicherheitsgewinn durch diese Art erreicht wird. Ein Hubsteiger kann z. B. dann nicht eingesetzt werden, wenn der Boden nicht tragfähig ist. Aber: ein Strommast, der direkt neben einer Straße steht und gestrichen werden soll, kann sehr wohl mit einem Hubsteiger mit Teleskop- oder Gelenkausleger erreicht werden. Siehe zu der Anwendung und Grenzen von Hubsteigern die DGUV Information 208-019 "Sicherer Umgang mit Hubarbeitsbühnen".

Konkrete Beispiele und Sicherheitsregeln für die Durchführung von seilunterstützten Arbeitsverfahren in der Baumkrone unter Einsatz geeigneter Baumpflegegeräte finden sich in der Broschüre "Seilklettertechnik im Gartenbau" der SVLFG.