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Gibt es eine Definition zur Höhenarbeit? Welche Gesetze und Regelungen finden dabei Anwendung?

KomNet Dialog 7886

Stand: 20.02.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplätze im Freien

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Frage:

Gibt es eine Definition zur Höhenarbeit? Welche Gesetze und Regelungen finden dabei Anwendung? Gibt es einen Leitfaden?

Antwort:

Bei seilunterstützten Arbeitsverfahren (auch bezeichnet als „Höhenarbeit") werden unter Anwendung von Seiltechnik an vertikalen, hohen oder stark geneigten Fassaden, Bauten und Strukturen Arbeiten für den Unterhalt, Kontrollarbeiten, kleine Renovierungen, Montagen und Installationen durchgeführt. Es werden bei diesen Arbeitsverfahren zwei voneinander unabhängige Seile (Arbeits- und ein Sicherungsseil) verwendet. Das Sicherungsseil ist mit der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz, dem Auffanggurt (Sicherheitsgeschirr), verbunden. Zum Sicherungssystem gehören auch ein Falldämpfer und selbstsichernde Positionierungsgeräte (mitlaufende Auffanggeräte). Am Arbeitsseil wird ein Abseilgerät und entweder ein Arbeitssitz, ein Sitzbrett oder nur der Auffanggurt (Sicherheitsgeschirr) verwendet

Zum Einsatz kommen sog. Industrie- bzw. Gewerbekletterer oder für die Gefahrenfällung von Bäumen sog. Baumkletterer.


Konkrete Sicherheitsregeln für die Durchführung von seilunterstützten Arbeitsverfahren in der Baumkrone unter Einsatz geeigneter motorisch angetriebener Baumpflegegeräte liefert der auch Anhang zur Unfallverhütungsvorschrift VSG 4.2 "Gartenbau, Obstbau und Parkanlagen".


Neben den Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV), der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und sofern zutreffend der DGUV Vorschrift 38 (bisher: BGV C 22) "Bauarbeiten" sind die aufgeführten einschlägigen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften anzuwenden.


Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz ist der Einsatz von seilunterstützen Arbeitsverfahren und Klettergeräte zu beurteilen und entsprechende Maßnahmen umzusetzen. Im Anhang 1 Nr. 3.1.2 BetrSichV ist u. a. folgendes nachzulesen:


"Können zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen nicht auf sichere Weise und unter angemessenen ergonomischen Bedingungen von einer geeigneten Standfläche aus durchgeführt werden, sind Maßnahmen zu treffen, mit denen die Gefährdung der Beschäftigten so gering wie möglich gehalten wird.

Bei der Auswahl der Zugangsmittel zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen, an denen zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden, sind der zu überwindende Höhenunterschied sowie Art, Dauer und Häufigkeit der Verwendung zu berücksichtigen. Arbeitsstelzen sind grundsätzlich nicht als geeignete Arbeitsmittel anzusehen. Die ausgewählten Zugangsmittel müssen auch die Flucht bei drohender Gefahr ermöglichen. Beim Zugang zum hoch gelegenen Arbeitsplatz sowie beim Abgang von diesem dürfen keine zusätzlichen Absturzgefährdungen entstehen."


Die LASI Leitlinie LV35 A 6.1. zur BetrSichV führt aus (Hervorh. durch KomNet):

"Zugangs-und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen dürfen nur angewendet werden, wenn die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel wegen der geringen Gefährdung und wegen der geringen Dauer der Verwendung nicht verhältnismäßig ist und wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die betreffende Arbeit sicher durchgeführt werden kann (Anh.1 Nr. 3.1.4 Buchst.b BetrSichV)".


Allgemeine Informationen zu Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz werden in einem Artikel "Gefährliche Höhen - Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz" in Heft 3/2011, S. 12 f. der Zeitschrift "Die Brücke" der BG ETEM angeboten.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk finden Sie unter https://publikationen.dguv.de.