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KomNet-Wissensdatenbank

Ist der Einsatz von Leitern bei der täglichen Arbeit auf Baustellen erlaubt oder verboten?

KomNet Dialog 19362

Stand: 13.11.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Baustellen > Arbeiten auf Baustellen, Sicherungsmaßnahmen

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Frage:

Gibt es eine Regelung, die den Einsatz von Leitern bei der täglichen Arbeit auf Baustellen grundsätzlich untersagt? In der DGUV Vorschrift 38 (§ 10) findet sich z.B. kein Verbot, sondern Hinweise, unter welchen Bedingungen Leitern verwendet werden dürfen.

Antwort:

In der Technischen Regel zur Betriebssicherheitsverordnung (TRBS) 2121 Teil 2 finden sich für den Einsatz von Leitern auszugsweise folgende Regelungen:


"2.1 Leitern sind tragbare sowie fahrbare Leitern. Sie bestehen aus dem Leiterkörper und ggf. Anbauteilen und können mit Zubehör ausgestattet sein.

2.2 Anbauteile sind Teile, die für das sichere Benutzen der Leiter zwingend erforderlich sind und nur aus transporttechnischen Gründen nicht bereits werkseitig angebracht sind.

2.3 Zubehör sind Teile, die zur sicheren Benutzung der Leiter aufgrund der Arbeitsbedingungen und/oder des Untergrundes erforderlich sind.


3 Gefährdungsbeurteilung


Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG in Verbindung mit § 3 BetrSichV sind die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung von Leitern unter Berücksichtigung der verschiedenen Leiterbauarten und ggf. Zubehör zu ermitteln. Auf TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung" wird hingewiesen.


Bei der Gefährdungsbeurteilung ist auch zu prüfen, ob die Verwendung von Leitern erforderlich ist. Gemäß Nr. 3.1.2 des Anhangs 1 der BetrSichV ist bei der Auswahl der Zugangsmittel zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen, an denen zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden, der zu überwindende Höhenunterschied sowie Art, Dauer und Häufigkeit der Verwendung zu berücksichtigen. Arbeitsstelzen sind grundsätzlich nicht als geeignete Arbeitsmittel anzusehen. Die ausgewählten Zugangsmittel müssen auch die Flucht bei drohender Gefahr ermöglichen. Beim Zugang zum hoch gelegenen Arbeitsplatz sowie beim Abgang von diesem dürfen keine zusätzlichen Absturzgefährdungen entstehen.


Ausgehend von den ermittelten Gefährdungen können als Erkenntnisquellen für Lösungsmöglichkeiten die Informationen der Hersteller, Erkenntnisse der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, Normen, die betrieblichen Erfahrungen und sonstige Informationen zum Stand der Technik dienen."


Es ist also nicht so, dass der Einsatz von Leitern grundsätzlich untersagt ist. Vielmehr muss die Notwendigkeit des Einsatzes von Leitern unter Berücksichtigung der Möglichkeit des Absturzes von Personen überprüft und im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden. Sinn dieser Maßnahme ist es, den Einsatz von Leitern unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen auf das tatsächlich erforderliche Maß zu beschränken.