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KomNet-Wissensdatenbank

Welche Anforderungen werden an Notbremsen bei Baumaschinen gestellt?

KomNet Dialog 816

Stand: 22.06.2022

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zur Maschinenverordnung und MaschRL

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Frage:

Laut Anhang I Punkt 3.3.3 der Maschinenrichtlinie muß die Notbremse mit völlig unabhängigen Befehlseinrichtungen versehen sein. Bestimmte Baumaschinen verfügen lediglich über ein Bedienteil zum Einschalten der Haupt- und Notvorrichtung.

Antwort:

Im Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie wird hierzu ausgeführt:

"Nummer 3.3.3 Absatz 1 schreibt vor, dass mobile Maschinen mit einer Bremsanlage ausgerüstet sein müssen, mit der die Maschine sicher abgebremst und angehalten und in stillgesetztem Zustand gehalten werden kann. Die Bremsanlage muss so konstruiert, gebaut und geprüft sein, dass gewährleistet ist, dass diese Funktionen unter allen bestimmungsgemäßen und vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wie Last, Fahrgeschwindigkeit, Bodenbeschaffenheit und Gefälle ausgeführt werden können. Diese Anforderung gilt für selbstfahrende Maschinen sowie für die meisten gezogenen Maschinen, sofern diese Maschinen nicht durch die Bremsanlage der ziehenden Maschine bzw. des Zugfahrzeugs sicher abgebremst und angehalten werden können.


Nummer 3.3.3 Absatz 2 schreibt vor, dass die Bremsanlage selbstfahrender mobiler Maschinen mit einer Notbremseinrichtung ausgerüstet sein muss, die ein sicheres Abbremsen und Anhalten der Maschine ermöglicht und vom Fahrer bei Ausfall der Hauptbremseinrichtung oder dessen Energieversorgung hierfür benutzt werden kann. Diese Anforderung gilt für sämtliche mobilen Maschinen, bei denen die Gefahr besteht, dass bei Ausfall der Bremsanlage die Kontrolle über die Maschinenbewegungen verloren geht. Diese Anforderung kann beispielsweise mithilfe einer über ein mechanisches Gestänge betätigten Handbremse, einer federkraftbetätigten Bremse, die bei Leistungsverlust aktiv wird oder mit einer Zweikreisbremsanlage erfüllt werden, die bei Ausfall der Energieversorgung den ausgefallenen Bremskreis abkoppelt.

Nummer 3.3.3 Absatz 3 schreibt vor, dass mobile Maschinen mit einer Feststellbremse ausgerüstet werden, wenn das Risiko besteht, dass sich die Maschine aus der Parkposition unbeabsichtigt in Bewegung setzen kann. Die Feststellbremse ist so auszulegen,

dass ihre Wirkung während der Parkdauer der Maschine nicht nachlassen kann. Bei rein mechanischen Bremsanlagen kann die Feststellbremse mit der Haupt- oder Notbremseinrichtung kombiniert werden."


Es kann zugelassen werden, daß ein einziges Bedienteil, zum Beispiel ein Pedal, den Hauptsteuerkreis der Bremse und den Steuerkreis des Notsystems in Betrieb setzt. Die Steuerkreise müssen unabhängig sein und das Bedienungspersonal muß gegebenenfalls auf den Ausfall des Hauptsteuerkreises aufmerksam gemacht werden.