Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Schwimmtherapie - müssen die Therapeuten einen Rettungsschwimmerschein vorweisen?

KomNet Dialog 7648

Stand: 19.01.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Spezifische Gefährdungen

Favorit

Frage:

Unser Schwimmbad wird 1 x pro Woche zur Therapie von Kindern genutzt. Die Kinder können im Wasser stehen, im Bad selbst ist ein Notknopf vorhanden. Begleitpersonal (Eltern und Therapeutin) scheint ausreichend vorhanden. Nun aber die berechtigte Frage, ob die Therapeutinnen einen Rettungsschwimmerschein o.ä. benötigen. Es kursiert das Gerücht, dass dies erst bei 1,50 m Wassertiefe der Fall sein soll. Gibt es hierzu rechtliche Grundlagen bzw. Empfehlungen?

Antwort:

Für die Durchführung von Therapien in Schwimmbädern sind hier keine speziellen Regelungen bekannt. Trotzdem wird dringend empfohlen, eine Person mit der Befähigung zur Wasserrettung vor Ort zu haben. Dabei kommt es bei geringen Wassertiefen weniger auf die Fähigkeit zum Tauchen der anwesenden Begleitpersonen an, vielmehr ist die Fähigkeit zur Durchführung von Wiederbelebungsmaßnahmen entscheidend.

Aus einer größeren deutschen Stadt ist ein mehrere Jahre zurück liegender Fall aus einem Therapiebecken bekannt, bei dem bei drei Patienten (Kindern) und drei anwesenden Therapeuten ein Kind für ca. zehn Sekunden unter Wasser geraten ist. Der Fall endete tödlich.
Die hohe Wassertemperatur in dem Therapiebecken führte dazu, daß der Sauerstoffverbrauch im nicht mehr atmenden Körper sehr viel höher war, als es in einem Schwimmbecken mit weit geringerer Wassertemperatur gewesen wäre.
Bei einem Unfall kommt es bei höherer Wassertemperatur deshalb wesentlich schneller zu Sauerstoffmangel und in der Folge zu bleibenden Hirnschäden.
Für eigene Regelungen können Sie z.B. Regelungen für die Durchführung von Schwimmunterricht in Schulen heranziehen. Für Hamburger Schulen finden Sie die Festlegungen in den "Grundsätze zur Sicherheit im Schulsport vom 1.8.2007". Dort finden Sie unter Punkt 7:
Schwimmunterricht darf nur von Lehrerinnen und Lehrern erteilt werden, die eine Schwimmlehrbefähigung (z.B. im Rahmen des Sportstudiums) erworben haben oder einen von der Behörde erteilten oder anerkannten Befähigungsnachweis besitzen. Sie müssen außerdem innerhalb der letzten vier Jahre ihre Rettungs- und Wiederbelebungsfähigkeit im Rahmen einer Fortbildung bei der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG) nachgewiesen haben. Die zuständige Behörde kann weitere geeignete Personenkreise mit entsprechender Qualifikation beauftragen, Schwimmunterricht zu erteilen. Beim Baden muss die Lehrerin / der Lehrer sicherstellen, dass eine Aufsicht anwesend ist, die retten kann, wenn sie/er selbst dazu nicht in der Lage ist.

Nach unserer Kenntnis existieren vergleichbare Regelungen auch in anderen Bundesländern.
Fachwissen über die Durchführung von Schwimmunterricht finden Sie darüber hinaus in einer Broschüre der Unfallkasse Nord unter der folgenden URL: http://www.uk-nord.de/fileadmin/user_upload/pdf/publikationen/ukssl09.pdf . Dort finden Sie u. a. Erfahrungswissen, wie schwierig die Erkennung und Rettung eines im Wasser abgesunkenen Kindes sein kann.