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Wieviele Ersthelfer müssen in einem Kinderheim ausgebildet sein?

KomNet Dialog 16975

Stand: 20.02.2026

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Ersthelfer / Betriebssanitäter

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Frage:

Thema: Erste Hilfe in Wohngruppen/Kinder- und Jugendheim Ich bin Lehrerin in an einer Fachschule für Sozialpädagogik. Meine Frage: Wieviel Ersthelfer müssen in einem Kinderheim ausgebildet sein? In Kindergärten müssen für 20 Kinder mindestens ein Ersthelfer anwesend sein. Diese müssen alle 2 Jahre ihren Schein auffrischen. Wie ist das im Heim? Wieviel Ersthelfer sind vorgeschrieben und wie oft müssen sie sich fortbilden?

Antwort:

Die allgemeine Pflicht zur Bestellung von Ersthelfern wird in verschiedenen Rechtsvorschriften und Regelungen gefordert. So muss nach § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) eine wirksame Erste Hilfe nicht nur für die Beschäftigten sichergestellt werden, sondern es ist auch "der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen".


In der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" wird im § 26 "Zahl und Ausbildung der Ersthelfer" gefordert, dass Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

"Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,

2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten

a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,

b) in sonstigen Betrieben 10 %,

c) in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe,

d) in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).

Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden."


Die Ersthelfer sollen in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden.


Die DGUV Information 202-089 befasst sich speziell mit der Ersten Hilfe in Kindertageseinrichtungen und fordert, dass pro Kindergruppe mindestens eine Ersthelferin / ein Ersthelfer vorhanden sein muss. 


In der DGUV Information 202-059 wird in Bezug auf die Erste Hilfe in Schulen ausgeführt:

"Die Schulleitung ist verantwortlich für die Organisation einer wirksamen Ersten Hilfe bei allen schulischen Veranstaltungen. Hierzu zählen zum Beispiel auch Ganztagsangebote, Klassenfahrten und Ausflüge. Sie muss dafür Sorge tragen, dass jederzeit eine ausreichende Anzahl an aktuell ausgebildeten Ersthelferinnen und Ersthelfern anwesend ist, diese ihre Tätigkeit für eine Erste-Hilfe-Leistung unterbrechen können und ihnen außerdem das erforderliche Material zur Verfügung steht. Hierbei sind nicht nur Unfälle, sondern auch akute Notfälle, die durch individuelle Veranlagungen bzw. Erkrankungen entstehen, zu berücksichtigen.


Sportunterricht erteilende Lehrkräfte müssen über eine aktuelle Erste-Hilfe-Ausbildung verfügen und in der Lage sein, jederzeit Erste Hilfe zu leisten.


Es ist anzustreben, dass jede Lehrkraft in Erster Hilfe aus- bzw. fortgebildet ist. Entsprechend den Empfehlungen der DGUV sollte die Aus- und Fortbildung mit einem Umfang von jeweils neun Unterrichtseinheiten und in einem zeitlichen Abstand von zwei Jahren durchgeführt werden. Auskunft dazu gibt der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Zudem sind länderspezifische Regelungen zu berücksichtigen.


Die Aus- und Fortbildung aller Lehrkräfte einer Schule in Erster Hilfe wird in vielen Fällen nicht umsetzbar sein. Um die Anzahl der notwendigen Ersthelferinnen und Ersthelfer ermitteln zu können, sollte eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden.

[...]"


Die genannten Regelungen können auch auf ein Kinderheim übertragen werden, wobei besondere Gefährdungen im jeweiligen Einzelfall (z. B. besonders aggressive Kinder einer Erziehungsgruppe) gesondert berücksichtigt werden müssen. Zweifelsfragen sollten im direkten Kontakt mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger geklärt werden.