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Wie kann die Absturzkante im Bereich eines Leiterzugangs gesichert werden?

KomNet Dialog 18589

Stand: 10.04.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Absturzsicherungen, Geländer

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Frage:

Ich habe eine Frage zum Thema Absturzkante. Im vorliegenden Fall ist eine Leiter vorhanden, um auf eine Decke (ca. 2,75 m hoch), die als Lagerbereich genutzt wird, zu gelangen. Die Absturzkanten sind (bis auf den Leiterbereich) durch ein Geländer gesichert. Ich habe den Vorschlag gemacht, den Leiterbereich durch eine rot-weiße Stahlkette zu sichern. Ich habe gehört, dass dies aber nur zulässig ist, wenn sich die Kette in einem Abstand von 80 cm zu Absturzstelle befindet. Diese Angabe habe ich nun versucht durch eine Internetrecherche zu finden, leider erfolglos. Können Sie mir eine Quelle nennen, wo dies genauer beschrieben wird?

Antwort:

Bei dem in der Frage aufgeworfenen 80-cm-Abstand handelt es sich vermutlich um eine Aussage in der DGUV Regel 108-007 (bisher: BGR 234) "Lagereinrichtungen und -geräte". Dort wird unter Ziffer 4.3.4.4 ausgeführt:
"Absturzsicherungen an Be- und Entladestellen müssen als aufklappbare oder verschiebbare Geländer vorhanden sein. Die Geländer dürfen sich nicht nach außen öffnen lassen und müssen mit Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Öffnen versehen sein. An eingezogenen Abstellplätzen von Bühnen darf eine Absturzsicherung durch Ketten erfolgen, sofern der Abstellplatz eine Tiefe von mindestens 0,8 m aufweist."

Ihr Lösungsvorschlag zur Sicherung des Überstiegsbereichs von Leiter zu Dachfläche in Form einer Kette in einem Abstand von 80 cm zur Absturzkante, ist hier nicht geläufig. Ihr Lösungsvorschlag bietet keinen ausreichenden Schutz gegen Absturz.

Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gerfahrenbereichen" konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen zum Schutz vor Absturz oder herabfallenden Gegenständen, sowie damit verbundenen Maßnahmen des Betretens von Dächern oder anderen Gefahrenbereichen nach § 3a Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit Nummer 1.5 Abs. 4 und Punkt 2.1 dessen Anhangs. Entsprechend Punkt 4.2 der ASR 2.1 haben bauliche und technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen und individuellen Schutzmaßnahmen gegen Absturz in einem Gefahrenbereich. Demnach ist der in Rede stehende Übergangsbereich baulich / technisch wie zum Beispiel mit einer zur Dachfläche hin öffnenden Türe, die an den vorhandenen Seitenschutz anschließt, zu sichern. Die Schutzmaßnahmen sind im Rahmen der erforderlichen Gefährdungsbeurteilung fest zu legen und auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.