Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Wie weit darf ein Flucht- bzw. Rettungsweg vom eigentlichen Arbeitsplatz entfernt sein?

KomNet Dialog 7198

Stand: 06.09.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verlauf, Abmessung und Anzahl von Fluchtwegen

Favorit

Frage:

Ich habe leider keine Angabe gefunden, wie weit ein Flucht- bzw. Rettungsweg vom eigentlichen Arbeitsplatz entfernt sein darf? Aus baulichen Gründen ist es nicht möglich, dass an allen Arbeitsplätzen direkt ein Flucht- oder Rettungsweg angrenzt. Gibt es da eine Größe, an der man sich orientieren kann (z.B. 5 m)?

Antwort:

Der Teil des Weges, von dem der Beschäftigte von seinem Aufenthaltsort aus flüchtet, ist per Definition schon Teil des Fluchtweges. Deshalb wird in den entsprechenden Vorschriften immer eine höchstzulässige Lauflänge angegeben, bis der der Beschäftigte einen sicheren Bereich (z. B. einen anderen Brandabschnitt) oder das Freie erreichen soll. Dabei ist die Fluchtweglänge die kürzeste Wegstrecke in Luftlinie gemessen vom entferntesten Aufenthaltsort bis zu einem Notausgang bzw. gesicherten Bereich.

Die zulässige Länge des Fluchtweges ergibt sich aus Punkt 5 der Technischen Regel für Arbeitsstätten „Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungswege“ (ASR A2.3). Demnach ist bei normalen Arbeitsbereichen ohne besondere Gefährdung eine maximal zulässige Fluchtweglänge von 35 m zu realisieren. Die tatsächliche Laufweglänge darf jedoch nicht mehr als das 1,5-fache der Fluchtweglänge betragen.


Hinweis:

Regelungen des Bauordnungsrecht zu Rettungsweglängen sind ebenfalls oder ggf. abweichend zu berücksichtigen.