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Wer ist verantwortlich für die Einteilung in Kategorie A/B-Personen nach § 71 StrlSchV? (früher: § 31 RöV)
KomNet Dialog 7299
Stand: 19.03.2020
Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation
Frage:
Strahlenschutz bei Beschäftigten: Wer ist verantwortlich für die Einteilung in Kategorie A/B-Personen nach § 71 StrlSchV? (früher: § 31 RöV)
Antwort:
Gemäß § 71 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung/StrlSchV hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass beruflich exponierte Personen zur Kontrolle und ärztlichen Überwachung vor Aufnahme ihrer Tätigkeit der Kategorie A oder B zugeordnet werden.
Somit ist der Strahlenschutzverantwortliche zunächst dafür zuständig. Dieser kann jedoch sinnvollerweise die Aufgabe an einen Strahlenschutzbeauftragten übertragen. Dies ist auch gängige Praxis. Die Einteilung muss nach Art der Arbeitsplätze erfolgen und kann nicht verallgemeinert werden. Relativ hohe Dosiswerte können z. B. bei folgenden radiologischen Maßnahmen auftreten: Interventionen, Angiographien, Herzkatheteruntersuchungen, urologische und neuroradiologische Durchleuchtungen, intraoperative Durchleuchtungen im OP.
Sollte man sich nicht sicher sein, ob die Person in die Kategorie A/B fällt, gilt: Im Zweifel in die Kategorie A einteilen.