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Besteht die Verpflichtung zur jährlichen Unterweisung der Elektrofachkräfte?

KomNet Dialog 7024

Stand: 05.09.2024

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

Wir beschäftigen in unserem Unternehmen mehrere bestellte Elektrofachkräfte für Reparaturen und wiederkehrende Prüfungen nach §§ 3, 14 BetrSichV. Die Regularien nach DGUV Vorschrift 3 sind bekannt. Ständig wird von der notwendigen jährlichen Unterweisung für Elektrofachkräfte gesprochen, jedoch finde ich diese Notwendigkeit nirgendwo nierdergeschrieben. Selbsverständlich werden die Mitarbeiter regelmäßig durch ihre Vorgesetzten mit Nachweis unterwiesen. Meine Frage: Besteht die Verpflichtung zur jährlichen Unterweisung der Elektrofachkräfte?

Antwort:

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen (Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung, usw.) verpflichten grundsätzlich den Arbeitgeber, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.

Diese allgemeine Unterweisungspflicht gilt natürlich auch für einen Arbeitgeber gegenüber einer beschäftigten Elektrofachkraft. In arbeitsschutzrechtlichen oder berufsgenossenschaftlichen Vorschriften werden aber keine speziellen Unterweisungspflichten seitens des Arbeitgebers für Elektrofachkräfte vorgegeben. Grundlage bzw. Inhalt der Unterweisung wird das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für die Aufgaben/Tätigkeiten an der Anlage sein. Der Umfang der Unterweisung richtet sich nach den zu erledigenden Aufgaben. Wenn der Unterweiser nicht fachkundig in dieser Thematik ist, kann er beispielsweise die Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Unterstützung hinzuziehen. Insbesondere möchten wir hervorheben, dass der Arbeitgeber entscheiden kann, wie diese Unterweisung abzulaufen hat und welche Themen besprochen werden.

Die Erstunterweisung muss bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien erfolgen und ggf. regelmäßig wiederholt werden. Das Arbeitschutzgesetz selbst macht keine Vorgaben für eine Wiederholungsunterweisung. Die Zeitabstände für die regelmäßige Unterweisung richten sich im Einzelfall nach den betrieblichen Erfordernissen und der Gefährdungsentwicklung. Nach Nach § 4 DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention muss eine Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und dann eine jährliche Unterweisung erfolgen.


Auf die DGUV Information 211-005 "Unterweisung - Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes" möchten wir hinweisen.