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KomNet-Wissensdatenbank

Ist die Kettenkarteikarte für eine Anschlagkette nach dem Verschrotten der Kette noch aufzubewahren?

KomNet Dialog 6787

Stand: 18.04.2017

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen

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Frage:

Ist die Kettenkarteikarte (Anschlagkette) nach dem Ablegen (Verschrotten) der Kette noch aufzubewahren, und wenn ja wie lange? In unserem Fall nutzen wir ein Programm, in dem die Daten der Kette und deren Reparaturen und Prüfungen gespeichert sind. Kann ich also nach dem Verschrotten der Kette die Datei löschen?

Antwort:

Unter Ziffer 3.15.5 Prüfnachweis des Kapitels 2.8 Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb der DGUV Regel 100-500 (bisher: BGR 500) wird zum Prüfnachweis u.a. folgendes ausgeführt:
"Bei Anschlagketten können die Prüfnachweise auf der Rückseite der Kettenbescheinigung oder in ein Kettenprüfbuch bzw. in Kettenkarteikarten eingetragen werden. "

Für Ketten, die abgelegt/verschrottet werden, besteht in der Regel kein Anlass, Prüfnachweise länger aufzubewahren. Dem stehen auch nicht die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung i.V.m. TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen entgegen, da diese Anforderungen für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit gelten.