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Muss der Aufstieg auf Baumaschinen, z.B. Bagger, mit einem Geländer mit 1 m Höhe als Absturzsicherung werden, oder reicht hier ein Handlauf mit der vorgeschriebenen Höhe von 80 bis 90 cm?

KomNet Dialog 42528

Stand: 11.12.2018

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplätze auf Fahrzeugen / Transportmitteln

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Frage:

Muss für den Aufstieg auf Baumaschinen, z.B. Bagger wie bei Gebäuden (Treppen) eine Absturzhöhe ebenfalls mit einem Geländer mit 1 m Höhe vorgesehen werden, oder ist der Schutz vor Absturz mit einem Handlauf mit vorgeschriebener Handlaufhöhe von 80 - 90 cm abgesichert?

Antwort:

Eine pauschale Aussage ist uns vom Schreibtisch aus leider nicht möglich. Zunächst einmal handelt es sich bei dem beschriebenen Fahrzeug um ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Hier ist insbesondere die Nummer 1 "Besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden, Arbeitsmitteln" des Anhang 1 zu beachten. Nach Nummer 1.5 Buchstabe b) des Anhang 1 hat der Arbeitgeber vor der ersten Verwendung von mobilen selbstfahrenden Arbeitsmitteln Maßnahmen zu treffen, damit sie so ausgerüstet sind, dass das Ein- und Aussteigen sowie Auf- und Absteigen Beschäftigter gefahrlos möglich ist.

Konkretisiert werden die Anforderungen der BetrSichV in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), hier insbesondere die TRBS 2121 "Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen".


Neben den staatlichen Vorschriften sind auch die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einzuhalten, hier insbesondere die DGUV Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" Kapitel 2.12 und die DGUV Information 201-029 "Handlungsanleitung für Auswahl und Betrieb von Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern".


Im Anhang 1 Plattformen und Trägergeräte der DGUV Information 201-029 ist unter A. Plattform u. a. folgendes nachzulesen:


"...

  • ein umlaufendes,mindestens 1,00 m hohes Geländer mit Handlauf, Zwischenholm und Fußleiste, das eine den Einsatzbedingungen angepasste Festigkeit aufweist;

Geländer siehe Abschnitt 10 der DIN EN ISO 2.

..."


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird von der DGUV angeboten.