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Muss die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit zusätzlich schriftlich erfolgen, wenn mit einem externen Dienstleister ein Vertrag besteht?

KomNet Dialog 6739

Stand: 26.06.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung

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Frage:

Das Arbeitssicherheitsgesetz schreibt in § 5 die schriftliche Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit vor. Muss diese schriftliche Bestellung auch erfolgen, obwohl wir als externer Dienstleister in einem Vertrag diese Aufgaben mit dem Arbeitgeber vereinbart haben?

Antwort:

Nach § 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG hat der Arbeitgeber Betriebsärzte schriftlich zu bestellen. Eine Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit bedarf nach § 5 ASiG ebenso der Schriftform. Dies bedeutet, dass die Bestellung vom Arbeitgeber oder seinem Bevollmächtigten eigenhändig unterschrieben werden muss. Ein Verstoß hiergegen macht die Bestellung nichtig.

Für die Verpflichtung eines überbetrieblichen Dienstes nach § 19 ASiG ist die Schriftform nicht vorgeschrieben, auch wenn sich die Schriftform zum Nachweis der Erfüllung der Aufgaben nach dem ASiG empfehlen würde. Die Verpflichtung nach § 19 ASiG ist einer Bestellung im Sinne des § 2 bzw. § 5 ASiG gleichzusetzen.

Da jedoch davon auszugehen ist, dass ohnedies der Betreuungsvertrag mit dem überbetrieblichen Dienst schriftlich geschlossen wird, ist eine zusätzliche schriftliche Bestellung nicht mehr notwendig.


Hinweis:

Die Mitbestimmungs- /bzw. Anhörungsrechte des Betriebsrates gemäß § 9 Abs. 3 ASiG sind zu beachten.